Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 1. Pflichtteilsberechtigte
Der Erblasser kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Sollte er in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen übergehen, sorgt das Gesetz dafür, dass diese Personen, nicht völlig leer ausgehen. Ihnen steht ein Mindesterbrecht, d.h. ihr Pflichtteil zu.
Pflichtteilsberechtigt sind Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören:
- Die Kinder und Enkel, § 2303 I BGB,
- Die Eltern, § 2303 II BGB,
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers, § 2303 II BGB, § 10 VI LPartG
Zu den pflichtteilsberechtigten Kindern zählen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder sind gegenüber den Stiefeltern nicht pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch im umgekehrten Falle: so sind die Stiefeltern nicht gegenüber den Stiefkindern pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind weiterhin nicht die Geschwister des Erblassers, sowie seine Tanten und Onkel samt ihren Kindern, die Großeltern des Erblassers und deren Kindern und Kindeskinder.
Dabei gilt wie bei der gesetzlichen Erbfolge der Vorrang der niedrigeren Ordnung: Erben der 1. Ordnung schließen solche der 2. Ordnung aus. Erben der 2. Ordnung wiederum schließen solche der 3. Ordnung aus. So sind beispielsweise die Eltern des Erblassers nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hinterlässt.
Die Familienangehörigen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch den Erblasser enterbt werden. Die Enterbung kann durch ausdrückliche Anordnung im Testament oder Erbvertrag geschehen. Möglich ist aber auch die Einsetzung eines anderen als Alleinerben. Die nahen Angehörigen sind in der Regel nicht pflichtteilsberechtigt, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben, wirksam verzichtet haben oder erbunwürdig sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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