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Einführung ins Erbrecht Teil 8: Der Ersatzerbe

Der Ersatzerbe

Der Erblasser kann vorausschauend für einen Erben einen Ersatz in seiner letztwilligen Verfügung benennen, § 2096 BGB. Fällt der Erbe vor oder nach dem Erbfall weg, tritt der „Ersatzmann“ an die Stelle des eingesetzten Erben. Man spricht daher auch vom Ersatzerben. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der eingesetzte Erbe.

Gründe für den Wegfall des angeordneten Erben können sein:

  • Frühzeitiger Tod des Erben
  • Erbausschlagung
  • Erbverzicht
  • Erbunwürdigkeit
  • Anfechtung der Erbeneinsetzung
  • Unwirksamkeit der Erbeinsetzung

Vor dem Wegfall des eingesetzten Erben stehen dem Ersatzerben keine Rechte zu, da er nur hilfsweise berufen worden ist.
Die Einsetzung als Nacherben enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerben. Dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall: die Einsatzung als Ersatzerben bedeutet nicht die Einsetzung eines Nacherben. Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt worden ist, so gilt er als Ersatzerbe, § 2102 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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