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Einführung ins Erbrecht Teil 4: Der Erbvertrag - 1. Errichtung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



Neben einem Testament besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erbvertrages. In einem Erbvertrag trifft zumindest eine Person eine letztwillige Verfügung, die auch durch ein Testament getroffen werden kann. Die Besonderheit im Vergleich zum Testament besteht darin, dass die getroffene Verfügung vom Erblasser nicht so ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann.

1. Die Vertragsparteien

Zur Schließung eines Erbvertrages sind mindestens zwei Personen notwendig (= zweiseitiger Erbvertrag). Es können aber auch mehrere Vertragsparteien mitwirken (= mehrseitiger Erbvertrag). Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer volljährig ist und frei seinen Willen bestimmen kann. Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme wie Geistesschwäche oder Geisteskrankheit unter Betreuung stehen, können als Erblasser keinen Erbvertrag schließen. Ist diejenige Person zwar Vertragspartei eines Erbvertrages, trifft sie aber keine letztwillige Verfügung, so ist die Geschäftunfähigkeit nicht relevant. Daher können auch betreute Personen oder Kinder -sofern sie nicht selbst Erblasser sind- einen Erbvertrag mit dem Erblasser schließen. Es muss also immer derjenige Vertragspartner unbeschränkt geschäftsfähig sein, der eine letztwillige Verfügung trifft. Treffen beide Parteien eine entsprechende Verfügung, müssen beide unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Ein Ehegatte, ein Verlobter und ein eingetragener Lebenspartner können als Erblasser mit dem Ehegatten bzw. Partner einen Erbvertrag schließen, auch wenn der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Steht auch der andere Partner unter Vormundschaft oder Betreuung, so ist ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Betreuers erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht.

Hinweis:
Nichteheliche Lebensgemeinschaften können kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, da es an einer gültigen Ehe zwischen ihnen fehlt. Um aber gemeinschaftliche erbrechtliche Verfügungen zu treffen, können die nichtehelichen Lebenspartner einen Erbvertrag zwischen sich vereinbaren.


2. Die Errichtung des Erbvertrages

Ein Erbvertrag muss zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Dabei muss der Erblasser persönlich anwesend sein. Er kann sich nicht vertreten lassen. Die begünstigte Vertragspartei hingegen kann sich durch einen Dritten vertreten lassen. Treffen beide Vertragsparteien letztwillige Verfügungen, so müssen beide Vertragsparteien persönlich beim Notar erscheinen.

Der Erbvertrag wird gebührenpflichtig gerichtlich verwahrt und jedem der Vertragschließenden wird vom Gericht ein Hinterlegungsschein erteilt. Die Vertragsparteien können allerdings eine besondere Klausel in dem Erbvertrag aufnehmen, dass eine gerichtliche Verwahrung beispielsweise aus Kostengründen nicht gewollt ist. Wird ein Erbvertrag aus der gerichtlichen Verwahrung genommen, so verliert der Vertrag im Gegensatz zum notariellen Testament nicht seine Wirksamkeit. Der Erbvertrag bleibt weiterhin gültig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

    Spitalerstrasse 16
    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

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