Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.1. Die Testamentsauslegung
3.1. Die Testamentsauslegung
Für die Auslegung eines Testaments gelten Besonderheiten, da es sich um eine einseitige Verfügung des Erblassers handelt. Maßgebend ist die Frage „was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte“ . Es ist nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, also wie die Verfügung von den Erben verstanden wird, sondern allein der tatsächliche oder hypothetische Wille des Erblassers ist entscheidend.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist immer der Wortlaut der Verfügung. Dieser hat vor allem dann größeren Wert für die Auslegung, wenn er auf juristisch geschulte Personen zurückgeht. Laien hingegen verwenden die Worte „erben“ und „vermachen“ oft willkürlich und ohne den rechtlichen Hintergrund zu wissen. Während ein Erbe am Nachlass beteiligt wird, wendet der Erblasses bei einem Vermächtnis nur einen einzelnen Gegenstand zu. Die Verwendung des Wortes „erben“ ist ohne Aussagekraft. Insbesondere wenn der Erblasser bestimmt, jemand solle einen bestimmten einzelnen Gegenstand „erben“, spricht dies allein noch nicht für eine Erbeinsetzung, sondern eventuell für ein Vermächtnis.
Sollte sich bei der Auslegung aus dem Wortlaut des Testaments keine eindeutige Rechtsfolge ergeben, sind vor allem Nebenumstände, die außerhalb der Verfügung im Testament liegen, heranzuziehen . Dies können mündliche Äußerungen des Verstorbenen gegenüber Bekannten sein oder der tägliche Sprachgebrauch des Erblassers. Der auf diesem Wege ermittelte Wille des Erblassers muss aber eine hinreichend deutliche Stütze in der letztwilligen Verfügung finden . Dazu genügen Andeutungen bzw. Anhaltspunkte. An diese sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026
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