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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3. Die Testierfreiheit

Wesentlicher Inhalt eines Testaments

Der Erblasser ist in der Entscheidung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, deren Abänderung oder Aufhebung frei. Er kann frei entscheiden, ob er ein Testament errichten möchte. In gleicher Weise ist er in der inhaltlichen Regelung des Testaments weitgehend frei. Er kann die Erben bestimmen, Verwandte von der Erbfolge ausschließen, den Erbfall von Auflagen abhängig machen und beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Die wesentlichen Inhalte einer Verfügung von Todes wegen können sein:

  • Erbeinsetzungen (§ 1937 BGB),
  • Enterbung (§ 1938 BGB),
  • Einsetzung einer Person als Alleinerbe,
  • Vermächtnis,
  • Einsetzung mehrerer Personen zu bestimmten Anteilen als Erben,
  • Vor- und Nacherbschaft,
  • Widerruf eines Testamentes,
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers,
  • Ernennung von Ersatzerben,
  • Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung,
  • Teilungsanordnungen für die Erben,
  • Auflagen für die Erben,
  • Bedingungen für den Erben,
  • Ausschluss der Vermögensverwaltung für die Eltern des Kindes,
  • Vorschriften für die Verwaltung des ererbten Vermögens

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Anna Böker in München, Hauptstraße 120 c, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von Euro 12.000 (Euro zwölftausend). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, dass es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird.

Simone Meyer (Unterschrift)

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestattet, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten sein soll.Der überlebende Ehegatte soll dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlusserben" beerbt werden (sog. Berliner Testament). Dabei wird oft übersehen, dass diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht hindert. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommen. Diese Möglichkeit kann man nicht ausschließen. Allerdings kann man versuchen, das Testament so zu fassen, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant wird.

Beispiel:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Josef und Julia Schrader, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein.

Josef Schrader (Unterschrift)

Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 1999; Julia Schrader (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: $$ 1937, 1938 BGB

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