Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben

1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben

Der eingesetzte Erbe hat die Wahl, die Erbschaft samt seiner Aktiva und Passiva anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen. Bei einer Überschuldung des Erblassers ist eine Ausschlagung der Erbschaft für den Erben der einzig sinnvolle Weg, um nicht mit den Schulden des Erblassers belastet zu werden. Um zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt muss sich der Erbe vor Annahme der Erbschaft ein umfassendes Bild von dem hinterlassenen Vermögen des Erblassers machen.

Der Erbe kann das Erbe grundsätzlich ohne weiteres ausschlagen.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe sollte die Option das Erbe auszuschlagen besonders gut überlegen, da er unter Umständen mehr erhält, wenn er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil fordert.

Die Erbausschlagung hat in der Regel den Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts zur Folge. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe trotz Ausschlagung des Erbes seinen Pflichtteil erhalten § 2306 Abs.1 S.2 BGB.
Dies ist möglich, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die letztwillige Verfügung des Erblassers mehr als seine Pflichtteilsquote erhalten soll und der Erbteil beschränkt oder beschwert ist. Eine Beschränkung oder Beschwerung ist bei der Anordnung
einer Vor- und Nacherbschaft,
einer Auflage
eines Vermächtnisses
eines Testamentsvollstreckers
einer Teilungsanordnung
gegeben. Durch die Beschränkung oder Beschwerung des Erbteils kann der Erbe wertmäßig weniger erhalten, als seinen Pflichtteil. Er hat daher die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen und dann seinen Pflichtteil zu bekommen.

Beispiel:

Herr M hinterlässt ein Vermögen von 120.000 Euro und zwei Kinder. Sein Sohn soll 1/3 des Erbes, seine Tochter 2/3 erhalten. Den Erbanteil des Sohnes belastet er zudem mit diversen Beschränkungen und Beschwerungen, die eine Minderung um ca. 15.000 Euro bewirken. Der Sohn erhält somit (wertmäßig) 25.000 Euro (40.000 abzüglich 15.000). Die Tochter 80.000 Euro.
Da der Sohn mehr als seinen Pflichtteil (1/4) zugewendet bekommen hat, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, kann er das Erbe nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil (1/4) beläuft sich auf 30.000 Euro.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2306 BGB

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