Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - 1.1. Eheliche und nichteheliche Kinder
Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gibt es seit dem Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes am 01.04.1998 nicht mehr. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind seither eheliche und nichteheliche Kinder völlig gleichgestellt und erben nun jeweils in gleicher Weise.
Eine Gleichstellung findet nur statt, wenn die Vaterschaft (§ 1592 BGB) anerkannt ist oder gerichtlich feststeht. Die Anerkennung der Vaterschaft muss durch eine öffentlich beurkundete Erklärung abgegeben werden, § 1597 BGB und ist u.a. dem Standesbeamten zu übersenden ist. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt durch das Familiengericht auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, Vater des Kindes ist, § 1600 d II BGB. Dies gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter während der Empfängniszeit mit zwei Männern zusammen war. Dass die Eltern zunächst unverheiratet, später in einer eheähnlichen Familiengemeinschaft zusammenlebten, ist für die Anerkennung unerheblich.
Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlichen Feststellung kann die Verwandtschaft geltend gemacht werden, um als gesetzlicher Erbe berücksichtigt zu werden.
Bei nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, gilt die alte Rechtslage, d.h. es besteht keine Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem Mann. Dem Kind steht kein gesetzliches Erberecht zu.
Praxistipp:
Möchte der Mann dem unehelichen Kind nach seinem Todes etwas zukommen lassen, kann er es in Form der von ihm angeordneten Erbfolge (= gewillkürte Erbfolge) tun. In diesem Falle setzt der Mann das uneheliche Kind in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich als Erben ein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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