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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 7 – Die Karenzentschädigung

 

2.6. Die Karenzentschädigung

Das Gesetz (§ 90 a I 3 HGB) verpflichtet den Unternehmer dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung wird auch „Karenzentschädigung“ genannt.
Die Karenzentschädigung ist unter Umständen ein sehr wichtiger Streitpunkt im Handelsvertretervertrag; deshalb sollte der Handelsvertretervertrag unbedingt eine Entschädigungsregelung enthalten.

Was versteht man unter einer Karenzentschädigung genau? 
Besteht eine Entschädigungspflicht oder kann die Entschädigung individuell vereinbart werden?
Angenommen es besteht eine Entschädigungspflicht: In welcher Höhe muss die Entschädigung gezahlt werden und was kann zur Angemessenheit der Entschädigung gesagt werden?
Ist die Entschädigung in Geld zu zahlen oder sind auch andere Entschädigungsmöglichkeiten denkbar? 
Wann entsteht eine Karenzentschädigung, wann wird sie fällig und nach welcher Zeit verjährt sie?
Kann die Karenzentschädigung gepfändet werden?
Welche steuerlichen Aspekte sind bzgl. der Karenzentschädigung zu bedenken?

Der Unternehmer oder der Handelsvertreter können gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen. Diese Verstöße haben u.a. auch Auswirkungen auf die zu zahlende Karenzentschädigung.

2.6.1. Rechtsnatur der Entschädigung des Handelsvertreters

Es handelt sich um eine Entschädigung, die das Gesetz vorsieht. Deshalb zunächst die Legaldefinition des § 90 a I 3 HGB:

„Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen“.
Das Gesetz spricht von einer Entschädigung. In Wahrheit handelt es sich um eine Vergütung: Es handelt sich um die Gegenleistung für die geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs durch den Handelsvertreter. Keinesfalls handelt es sich um Schadensersatz.

So auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.11.1967 und 19.12.1974, in denen es u.a. heißt:

„Die Karenzentschädigung ist vertragsmäßiges Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung und keine Schadensersatzleistung“.

„Die dem Handelsvertreter für die Dauer einer vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung zu zahlende angemessene Entschädigung („Karenzentschädigung“) ist nicht Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung “.


MERKE:
In erster Linie soll die Karenzentschädigung den Lebensbedarf des Handelsvertreters für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (2 Jahre) sichern. Die Entschädigung soll den Verlust des Handelsvertreters ausgleichen, den dieser durch den Verzicht auf die Ausübung des Wettbewerbs nach Vertragsbeendigung erleidet .

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung neben dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89 b HGB; erhält der Handelsvertreter für geschaffene Kunden und seine erlittenen Provisionsverluste; der Anspruch entsteht nach Vertragsbeendigung) besteht .

2.6.2. Die Entschädigungspflicht des Unternehmers

Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Karenzentschädigung - auch wenn er gar keinen Wettbewerb machen wollte oder könnte.
Die Wettbewerbsabrede ist ohne eine Entschädigungszusage des Unternehmers gültig.
Wie oben angedeutet handelt es sich um eine Entschädigung, die ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. Der Unternehmer schuldet die Entschädigung auch, wenn er angenommen hat, dass ihn die Wettbewerbsabrede nichts kostet; deshalb ist eine Anfechtung des Unternehmers gem. § 119 I BGB nicht möglich.

Die Entschädigungspflicht bleibt auch bestehen, wenn

  • der Unternehmer das Unternehmen aufgibt oder
  • der Unternehmer insolvent wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Unternehmer schon kraft Gesetz eine Entschädigungspflicht trifft. Die Entschädigung kann also nicht individuell vereinbart werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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