Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 4 – Rechtsfolgen bei Formfehlern
2.5.2.3. Rechtsfolgen bei Formfehlern in der Wettbewerbsabrede
Werden die Formerfordernisse (Schriftform, Urkundenaushändigung) nicht eingehalten, ist die gesamte Wettbewerbsabrede unwirksam, § 125 BGB [Nichtigkeit wegen Formmangels].
Die Wettbewerbsabrede bleibt auch wirksam, wenn der Handelsvertreter bei Abschluss des Handelsvertretervertrages noch minderjährig, d.h. noch nicht volljährig, ist. Der minderjährige Handelsvertreter wird bereits durch die §§ 106 ff. BGB [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger] ausreichend geschützt, weshalb ein weiterreichender Schutz nicht notwendig ist.
2.5.3. Zustandekommen der Vereinbarung der Wettbewerbsabrede
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen, §§ 145 ff BGB [Angebot/Annahme/Vertrag].
Wettbewerbsabreden gelten auch für minderjährige Handelsvertreter; die besonderen Voraussetzungen der §§ 106 ff. BGB [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger] müssen aber eingehalten werden.
Die Wettbewerbsabrede wird i.d.R. ausdrücklich getroffen, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben.
Grundsätzlich unterliegen die Wettbewerbsverbote der Auslegung.
Beispiel:
Eine Wettbewerbsabrede wurde für die Zeit während des Bestehens des Handelsvertretervertrags geschlossen. Im konkreten Einzelfall kann die Auslegung ergeben, dass das Verbot auch nach Vertragsende fortbestehen soll.
Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Anfechtung durch den Handelsvertreter (siehe unten)!
Da die allgemeinen Vertragsregeln anwendbar sind, ist grundsätzlich auch eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB [Anfechtbarkeit wegen Irrtums] möglich.
Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB) kann in Betracht kommen, wenn der Handelsvertreter nur ein Wettbewerbsverbot für die Zeit des Bestehens des Handelsvertretervertrages eingehen wollte; tatsächlich ist aber eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung zustande gekommen.
In diesen Fällen ist eine Anfechtung möglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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