Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 19 – Allgemeines zum Wegfall der Wettbewerbsabrede
MERKE
In der Praxis wird oft angenommen, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegenstandslos wird, wenn der Handelsvertreter an der Wettbewerbstätigkeit überhaupt kein Interesse hat. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Handelsvertreter während der Karenzzeit geschäftsunfähig wird oder schwer erkrankt.
Der Unternehmer kann an der Wettbewerbsabrede auch kein geschäftliches Interesse mehr haben.
In all diesen Fällen wird das jeweilig vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht berührt. Es bleibt weiterhin wirksam.
Macht der Unternehmer von seinem Verzichtsrecht (§ 90 a II HGB) keinen Gebrauch oder kommt es zwischen den Parteien zu keiner vertraglichen Aufhebung, bleibt der Handelsvertreter während der Karenzzeit an das Wettbewerbsverbot gebunden.
Gleichzeitig ist der Unternehmer zur Zahlung einer angemessenen Wettbewerbsentschädigung verpflichtet.
Diese Auffassungen werden auch vom Bundesarbeitsgericht geteilt. In einem Urteil vom 02.12.1968 heißt es u.a.:
„Hat der Arbeitgeber an einem vereinbarten Wettbewerbsverbot kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr, so befreit ihn das nicht von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung, sofern sich der Angestellte an das Verbot hält“.
„Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht dem Grunde nach (...) unabhängig davon, ob der Angestellte in der Lage ist, Konkurrenz zu machen. Er ist einzig und allein zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet“.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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