Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 18 – Die Kündigung aus wichtigem Grund

 

2.7.3.4. Die Kündigung des Handelsvertreters

Wie auch der Unternehmer, ist der Handelsvertreter nach vorheriger fristloser Kündigung zur Lossagung vom Wettbewerbsverbot berechtigt.

Der Handelsvertreter wird, wie auch beim Verzicht, nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 90 HGB frei.

Einige Beispiele sollen auch hier verdeutlichen, wann der Handelsvertreter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
Auch diese Beispiele bilden nur eine Orientierungshilfe. Der konkrete Sachverhalt kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können.

Als Kündigungsgründe könnten in Betracht kommen:

  • Beleidigung;
  • Täuschung des Handelsvertreters
    Dem Handelsvertreter wird bei Vertragsabschluss versichert, dass bereits ein guter Kundenstamm vorhanden ist. Die Aussage entspricht in keinster Weise der Wahrheit. In diesem Fall kann der Handelsvertreter vom Unternehmer Schadensersatz verlangen und ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Es kann vorkommen, dass die fristlose Kündigung des Handelsvertreters nicht gerechtfertigt ist. In diesen Fällen hat er dem Unternehmer Schadensersatz zu leisten und muss ihm den Schaden ersetzen, dem diesem durch die ungerechtfertigte Kündigung entsteht. Hierzu gehört unter anderem der entgangene Gewinn.

2.7.4. Andere Gründe für den Wegfall der Wettbewerbsabrede

Neben dem Aufhebungsvertrag, dem Verzicht und der Kündigung aus wichtigem Grund gibt es noch weitere Gründe weshalb die Wettbewerbsbeschränkung wegfallen kann:

Tod des Handelsvertreters
Beim Tod des Handelsvertreters erlischt das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Die Rechte und Pflichten einer Wettbewerbsabrede sind nicht vererblich. Den Erben steht deshalb ein Entschädigungsanspruch für die restliche Dauer des Zweijahreszeitraumes nicht zu. Die Erben sind auch nicht an die Wettbewerbsbeschränkungen gebunden, denen der verstorbene Handelsvertreter unterlag.
Wurde die Entschädigungszahlung aber bereits in einer Summe an den Handelsvertreter ausgezahlt, müssen die Erben im Todesfalle des Handelsvertreters den überzahlten Betrag anteilig an den Unternehmer zurückerstatten.

Es ist aber noch eine andere Fallkonstellation denkbar:
Zwischen dem Unternehmer und den Erben des verstorbenen Handelsvertreters wird eine Vereinbarung getroffen. Diese hat zum Inhalt, dass die Erben in den Handelsvertretervertrag (dieser besteht im Übrigen fort) eintreten sollen. Dann beurteilt sich die Rechtslage anders. Nur die Identität des Handelsvertreters ändert sich. Ansonsten bleibt der Vertrag im Übrigen gleich und alle beiderseitigen Rechten und Pflichten gelten. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, dass die Beteiligten eine Regelung über den Fortbestand der Wettbewerbsabrede treffen.

Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers
Im Falle des Konkurses bzw. der Insolvenz ist fraglich, ob der Handelsvertreter von der Wettbewerbsvereinbarung frei wird und folglich den Anspruch auf Karenzentschädigung verliert.
Gemäß § 23 KO bzw. §§ 115 [Erlöschen von Aufträgen], 116 InsO [Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen] führt die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zur Beendigung des Handelsvertretervertrages.

Die Rechtssprechung hat sich mit dieser Problematik bis jetzt noch nicht auseinandergesetzt.

Ein Fall muss aber dennoch angesprochen werden:
Was passiert, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, indem der Handelsvertretervertrag bereits beendet und die Wettbewerbsabrede in Kraft getreten ist?

Hier liegt ein Vertrag vor, der vom Unternehmer und vom Handelsvertreter nicht oder noch nicht vollständig erfüllt ist. In solchen Fällen steht dem Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO [Wahlrecht des Insolvenzverwalters] ein Wahlrecht zu:
a) Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag anstelle des Unternehmers erfüllen oder nicht. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung, dann ist der Anspruch des Handelsvertreters auf die weitere Karenzentschädigung als eine Masseverbindlichkeit gem. § 209 II Nr.1, I Nr. 2 InsO [Befriedigung der Massegläubiger] einzuordnen.
Deshalb ist der Handelsvertreter auch zur Einhaltung der Wettbewerbsabrede verpflichtet.

b) Der Insolvenzverwalter kann die Erfüllung auch ablehnen. Der Handelsvertreter muss sich dann nicht mehr an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots halten; er ist von seiner Verpflichtung freigeworden, was für ihn bedeutet, dass er gleichzeitig den Anspruch auf Karenzentschädigung verliert. Der Handelsvertreter kann lediglich einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (als einfache Insolvenzforderung) geltend machen.

Betriebseinstellung/Betriebsumstellung
Wird der Betrieb eingestellt oder auch nur umgestellt, gelten die für den Konkurs bzw. die Insolvenz entwickelten Grundsätze sinngemäß.
Der Handelsvertreter kann sich auf § 74 a I 1 HGB [Unverbindliches oder nichtiges Verbot] berufen. Danach ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich.

Nichtvollzug des Handelsvertretervertrages
Es kann auch vorkommen, dass der Handelsvertretervertrag gar nicht in Vollzug gesetzt wird.
Beispiel: Der Handelsvertreter nimmt seine Tätigkeit für den Unternehmer nicht auf.
In solchen Fällen entsteht ein Wettbewerbsverbot und der Anspruch auf Karenzentschädigung erst gar nicht .

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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