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Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 4: Kosten und Strategie

Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der Beiträge

Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren

in denen die Voraussetzungen der Anmeldung und weitere Behandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (Fußnote) beschrieben wurden.

C. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung

Wer eine rasche Entscheidung im Prüfungsverfahren herbeiführen möchte, kann hierzu einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen und so sicherstellen, dass eine ordnungsgemäß angemeldete schutzfähige Marke innerhalb von 6 Monaten eingetragen wird. Die Eintragung innerhalb dieser kurzen Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn die Marke danach auch noch international registriert werden soll.

D. Gebühren

Die Anmeldegebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die neben den Gebühren für drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen nicht nur den Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Im Einzelnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  • · für die ersten drei Klassen bei elektronischer Anmeldung 290 € bzw. bei Anmeldung in Papierform 300 €,
  • · für weitere Klassen 100 € und
  • · für den Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 €.

Jährlich zu zahlende Gebühren, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten, gibt es nicht. Allerdings ist der Markenschutz alle 10 Jahre zu verlängern. Die Verlängerungsgebühren liegen bei etwa dem Doppelten der Anmeldegebühren.

E. Anmeldestrategie

Mit einer Marke kann zum einen – sofern sie rechtzeitig angemeldet wird – vergleichsweise einfach verhindert werden, dass andere Unternehmen eine identische oder ähnliche Form der Kennzeichnung für ihre Waren oder Dienstleistungen verwenden. Zum anderen wird dem Anmelder die eigene Nutzung des Zeichens ermöglicht. Sogar eine Anmeldung auf Vorrat, so dass die Marke bei Bedarf sofort zur Verfügung steht, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist dringend zu empfehlen, vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen zu lassen, da das DPMA eine mögliche Kollision mit älteren Markenrechten nicht prüft. Bei einer Markenrecherche wird die Bezeichnung daraufhin untersucht, ob sie identisch oder ähnlich für die ausgewählten Klassen bereits im Markenregister vorhanden ist. Dadurch können Kollisionen mit älteren Marken erkennbar und die Kosten vermieden werden, die mit einer etwaigen Verletzung von Markenrechten Dritter und der gescheiterten Anmeldung verbunden sind. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich also die Inanspruchnahme von Fachleuten. Das DPMA ist nämlich demgegenüber nicht befugt, schriftlich oder telefonisch Auskünfte über die Schutzfähigkeit einer Marke zu geben (Fußnote).


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 58 Abs. 2 MarkenG

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