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Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen

Dieser Artikel ist die Fortsetzung von Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung in dem Informationen über den Anmelder und die Beschreibung der Marke an sich bei der Anmeldung gegeben wurden.

3. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Schließlich sind eindeutig die Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Mit diesem Verzeichnis wird der Schutzumfang der Marke festlegt. Identische Warenbezeichnungen können auf diese Weise durchaus nebeneinander Markenschutz genießen (z. B. Bounty für Süßwaren bzw. für Haushaltspapier).

Die zweckmäßige Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist eine Hauptschwierigkeit jeder Markenanmeldung. Denn es sind sowohl diejenigen Waren- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die zur Zeit der Anmeldung unter der Marke angeboten werden, als auch diejenigen, die zukünftig hinzukommen. Hinzu kommt, dass die Waren und Dienstleistungen möglichst konkret bezeichnet werden müssen, aber dennoch ein Spielraum für künftige Erweiterungen und Entwicklungen erhalten werden soll. So ist es dem Anmelder zwar frei überlassen, welche Waren oder Dienstleistungen er beansprucht. Er braucht insbesondere keinen entsprechenden Geschäftbetrieb zu unterhalten. Wohl aber muss er eine generelle Benutzungsabsicht haben und später – um das einmal entstandene Recht dauerhaft aufrecht erhalten zu können – die Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich benutzen. Bei zu oberflächlicher Beschreibung der Waren und Dienstleistungen kann diesen Anforderungen praktisch kaum genügt werden.

Zu beachten ist ferner, dass die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden kann, nachdem die Anmeldung eingereicht ist. Um mit der Marke neue Klassen zu belegen muss vielmehr mit der bereits eingetragenen Marke eine weitere neue Markeneintragung mit den entsprechenden Klassen beantragt werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich. Gegenständliche Beschränkungen, mit denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausgenommen werden sind nicht nur zulässig, sondern insbesondere dann sinnvoll, wenn dadurch rechtliche Eintragungshindernisse aus dem Weg geräumt werden können. Denn jede zusätzlich beanspruchte Ware oder Dienstleistung erhöht das Risiko, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen.

Ab 1. Juni 2004 müssen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Klassen gruppiert aufgelistet werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses empfiehlt es sich, nach Möglichkeit die Bezeichnung der Klasseneinteilung oder alphabetischen Listen gemäß § 15 Abs. 2 MarkenV zu verwenden (vgl. dazu die Suchmaschine des DPMA http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html). Alle Waren und Dienstleistungen sind auf Grund internationaler Vereinbarung in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Für den Bereich der Informationstechnologie kämen etwa die Klassen 9 (Datenverarbeitungsgeräte), 38 (Telekommunikation) und 42 (Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) in Betracht. Erforderlich ist eine genaue Benennung der Waren und Dienstleistungen. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise Begriffe wie ,,Zubehör`` oder ,,Systeme``. Fehlt eine vorschriftsmäßige Gruppierung und ist eine klare Abgrenzung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Angaben des Anmelders unmöglich, so setzt das DPMA eine Frist zur Beseitigung der Mängel, was zu einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer oder gar der Zurückweisung der Anmeldung führen kann.


Dieser Artikel wird fortgesetzt in dem Beitrag Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 15 Abs. 2 MarkenV

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