Die Limited in der Insolvenz - Teil 05 – Insolvenzfähigkeit und Eröffnungsgründe
2.6. Insolvenzfähigkeit
Eindeutige Regelungen zur Insolvenzfähigkeit einer Ltd. in Deutschland finden sich in der EuInsVO. Demnach bestimmt das Recht des Staates in der die Er-öffnung eines Insolvenzverfahrens möglich ist auch die Insolvenzfähigkeit. Die deutsche Insolvenzordnung bejaht die Insolvenzfähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts. Da die Ltd. ebenso wie die GmbH eine juristische Person ist, ist sie insolvenzfähig (vgl. Wilms, S. 116; Memento, S. 176; Erbe, S. 170).
Wurde eine Ltd. vor Stellung des Insolvenzantrags gelöscht, ist die Ltd. nicht mehr rechtsfähig. Ohne Rechtsfähigkeit liegt auch keine Insolvenzfähigkeit vor.
2.7. Eröffnungsgründe
Die EuInsVO gilt nur für Verfahren, die grenzüberschreitend innerhalb der EU sind. Die EuInsVO geht bezüglich der Eröffnungsgründe keinen eigenen Weg. Sie regelt, dass die Eröffnungsgründe des deutschen Rechts auch für ausländische Gesellschaften mit Niederlassungen in Deutschland gelten (vgl. Wilms, S. 117).
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Für die Ltd. kommen folgende Eröffnungsgründe in Frage:
1. Zahlungsunfähigkeit
2. Überschuldung
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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