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Die Limited in der Insolvenz - Teil 06 – Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit

2.7.1. Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist abstrakt auszugehen, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt (Fußnote). Konkret ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner seine am Tag X fälligen Verbindlichkeiten, innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen, nur in Höhe von höchstens 90% bezahlen kann, also eine Liquiditätslücke von 10 % besteht.

Beispiel:

  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners werden am Tag X fällig und ein Vergleich zu den liquiden Mitteln ergibt eine Deckungslücke von 10%.
  • Der Schuldner kann bis zum Tag X+3 Wochen maximal 90% der fälligen Verbindlichkeiten begleichen. Die Liquiditätslücke besteht damit weiterhin in Höhe von 10%
  • Es greift die Regelvermutung der Zahlungsunfähigkeit, da der Schuldner innerhalb von 3 Wochen eine Liquiditätslücke von 10% nicht beseitigen konnte. Kann der Schuldner die Liquiditätslücke innerhalb der 3 Wochen beseitigen, handelt es sich lediglich um eine Zahlungsstockung
  • Reduziert sich die Liquiditätslücke auf unter 10% ist grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, die Lücke wird dem-nächst wieder 10% oder mehr betragen. Ebenso ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Lücke zwar kleiner als 10 % ist, aber innerhalb von maximal 6 Monaten nicht vollständig beseitigt werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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