Die Limited in der Insolvenz - Teil 04 – Ordre Public
2.5. Ordre Public
Unter „Ordre Public“ wird eine Vorbehaltsklausel verstanden (Fußnote). Eine Anfechtung in Sinne des Ordre Public kann nur erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren mit Grundprinzipien oder verfassungsmäßig vereinbarten Rechten des Mitgliedstaates unvereinbar ist.
Bezugnehmend auf ein Insolvenzverfahren kann eine Anfechtung im Sinne des Ordre Public des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 26 EuInsVO erfolgen.
Eine Anfechtung im Sinne des Ordre Public kann z. B. zum Tragen kommen, wenn rechtliches Gehör nicht gewährt wird.
Dabei muss geprüft werden, ob die Nichtgewährung von rechtlichem Gehör ausschlaggebend für ein Insolvenz-verfahren ist.
Weitere Gründe für die Anfechtung der Verfahrenseröffnung können sein (Fußnote):
- Hinzuziehung von Gegenständen zur Masse, die unpfändbar sind
- Verletzung des Rechts der Beteiligung
- Verletzung des Rechts der Nichtdiskriminierung.
Eine Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes stellt jedoch kein Verstoß gegen den Ordre Public dar.
Wird ein Hauptinsolvenzverfahren aufgrund eines Ordre Public nicht anerkannt, tritt das nationale Recht in Kraft. Dies bedeutet, dass ein Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedsstaat eröffnet wird, in dem das erste Verfahren angefochten wurde.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026