Die Limited in der Insolvenz - Teil 03 – Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren
2.3. Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, muss dies gemäß der. EuInsVO von den Gerichten anderer Mitgliedsstaaten der EU automatisch anerkannt werden (vgl. Wilms, S. 114 ff.; Smid, S. 554; Paulus EuInsVO, S. 194). Dieses erste Verfahren wird Hauptinsolvenzverfahren genannt.
Für die Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens muss nicht geprüft werden, ob das Verfahren rechtmäßig eröffnet wurde (vgl. Buchmann, S. 132).
Dem Gericht muss bewusst sein, dass das Verfahren grenzüberschreitend ist. So muss ein Hinweis auf die Eigenschaft als Hauptinsolvenzverfahrens im Beschluss vorhanden sein (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 121).
2.4. Sekundärinsolvenzverfahren
Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland in England ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet, so kann dies nur über das Vermögen der Ltd. in England geschehen. Dieses Verfahren wird Sekundarinsolvenzverfahren genannt (vgl. Schilling S. 55; Smid, S. 566, 587). Für das Sekundärinsolvenzverfahren gilt das Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Niederlassung der Limited liegt (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 249, Schilling, S. 119).
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Alle anderen Antragsberechtigten legt das jeweilige nationale Recht fest (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 246).
Dieses Verfahren dient dem Schutz der lokalen Gläubiger (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 133; Schilling, S. 124). Grundsätzlich umfasst die Insolvenzmasse des Hauptinsolvenzverfahrens das Vermögen des Insolvenzschuldners weltweit. Wird allerdings ein Sekundärverfahren in England eröffnet, kann das dort belegene Vermögen nicht für das Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland herangezogen werden (vgl. Buchmann, S. 128; Paulus, EuInsVO, S. 242).
Für das Sekundärverfahren muss ein Eröffnungsgrund nicht mehr festgestellt werden. Das bestehende Hauptverfahren hat diesen bereits festgestellt (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 134). Jedoch muss geprüft werden, ob die Niederlassung insolvenzfähig ist. Ebenso muss geprüft werden, ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 241).
Das Sekundärverfahren ist immer ein Verfahren zur Liquidation, nicht zur Sanierung. Nur wenn der Insolvenz-verwalter des Hauptverfahrens einer Sanierung zustimmt, kann diese erfolgen (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 136).
Sekundärinsolvenzverfahren werden automatisch anerkannt (vgl. Schilling, S. 128). Mit einem Sekundärinsolvenzverfahren ergeben sich folgende Vorteile:
1. Es ist ein geeignetes Mittel für inländische Gläubiger, da inländische Recht zur Anwendung kommt.
2. Es verhindert die Verschiebung von Vermögensgegenständen.
3. Es erleichtert den Gläubigern die Anmeldung von Forderungen.
4. Der Hauptinsolvenzverwalter hat zahlreiche Einflussmöglichkeiten. So bietet sich eine bestmögliche Kombination beider Verfahren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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