Die Limited in der Insolvenz - Teil 02 - Insolvenzantragspflicht und Zuständigkeit deutscher Gerichte
2. Die Insolvenz einer Ltd.
2.1. Antragspflicht
Die wichtigste Frage, die sich im Zusammenhang einer Insolvenz einer Ltd. stellt, ist die Frage, ob überhaupt eine Insolvenzantragspflicht für die Ltd. besteht.
Eine Antragspflicht hat folgende Hintergründe:
1. eine Gesellschaft soll rechtzeitig saniert werden
2. die umgehende Liquidierung um weiteren Schaden, insbesondere Schäden der Gläubiger zu vermeiden (vgl. Wilms, Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz, S. 124; Fritsche/Lieder, S. 94) .
Vor Inkrafttreten des MoMiG war die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften in § 64 GmbHG a.F. geregelt. Durch das MoMiG wurde die Vorschrift in die Insolvenzordnung transferiert. Über Art. 4 EuInsVO findet daher die Antragspflicht aus § 15 a InsO nun auch auf ausländische Kapitalgesellschaften Anwendung. Im Gegensatz zur alten Rechtslage besteht daher nun auch eine Insolvenzantragspflicht für Directors einer in Deutschland ansässigen Limited.
Für einen Director einer Limited ist es somit möglich, bei verspäteter Insolvenzantragsstellung strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung belangt zu werden und sich zudem gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig zu machen.
2.2. Zuständigkeit deutscher Gerichte
Auf Grund der wegweisenden Überseering und Inspire Art Entscheidungen des BGH gilt mittlerweile für europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland das jeweilige Gesellschaftsrecht des Gründungslandes (vgl. Eidenmüller, NJW 2005, 1618). Für eine Ltd. mit Sitz in Deutschland gilt unabhängig davon, ob sie eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen hat, englisches Gesellschaftsrecht (vgl. Wilms, S. 113). Welches Recht ist dann für ein Insolvenzverfahren anzuwenden?
Die Antwort findet sich in der Europäischen Insolvenzordnung (EuInsVO). Diese führt aus, dass das Gericht des Landes zuständig ist, in dem die Ltd. ihren Interessenmittelpunkt hat (Center of Main Interest gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Als Interessenmittelpunkt gilt für gewöhnlich der effektive Verwaltungssitz (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 119).
Allerdings muss bewiesen werden, dass der Interessenmittelpunkt sich in Deutschland befindet. Erfolgt dieser Beweis nicht, geht die EuInsVO davon aus, dass sich der Interessensmittelpunkt dort befindet, wo die Firma ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Damit soll verhindert werden, dass die Ltd. als Briefkastenfirma genutzt wird, um ein günstigeres Insolvenzrecht in Anspruch nehmen zu können (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 127 ff.).
Für eine Ltd., die ihren Interessen in Deutschland nachgeht, ist das Amtsgericht für das Insolvenzverfahren zuständig, in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz der Ltd. befindet (vgl. Wilms, S. 114; Buchmann, S. 126 ff.; Smid, S. 563).
Ist in einem Mitgliedsstaat bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist gemäß der EuInsVO das Insolvenzrecht dieses Mitgliedstaates ausschließlich anwendbar (lex fori concursus, vgl. Buchmann, S. 137). In der Folge kann in einem anderen Land kein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dadurch soll eine einheitliche Abwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gewährleistet werden.
Ein weiteres Insolvenzverfahren ist nur noch im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens möglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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