Der Handelsvertretervertrag - Teil 1 - Allgemeines

Allgemeines zum Handelsvertretervertrag

Dieser Artikel behandelt folgende Fragen:
Was ist ein Handelsvertretervertrag überhaupt? 
Welche Gesetze gelten und was sind die genauen Inhalte in einem Handelsvertretervertrag?
Müssen dabei Formvorschriften beachtet werden?
Können im Handelsvertretervertrag auch Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen vorgenommen werden?
Kann ein Handelsvertretervertrag auch nichtig sein?

1.1. Rechtsnatur und anwendbares Recht beim Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertretervertrag ist, wie auch ein Kaufvertrag, ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB [gegenseitiger Vertrag]. Ein gegenseitiger Vertrag ist immer auf den Austausch von Leistungen und Gegenleistungen gerichtet.

Wer erbringt aber nun welche Leistungen?
Der Handelsvertreter muss die Geschäfte vermitteln oder auch abschließen. Die Vermittlungs- bzw. die Abschlußpflicht stellt i.d.R. die Leistung des Handelsvertreters dar. Als Gegenleistung muss der Unternehmer dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zahlen, sei es als Umsatzprovision und/oder Fixum.
Primär sind auf den handelsvertretervertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die §§ 84 ff. HGB [Siebenter Abschnitt. Handelsvertreter] anzuwenden. Nachrangig gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften des BGB, insbesondere das Dienstvertrags- (§§ 611 ff. BGB) und Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB).

1.2. Gesetzliche Vorschriften

Der Handelsvertretervertrag kommt nach den Vorschriften des BGB, und zwar nach den §§ 145 ff. BGB [Vertrag/Antrag/Annahme], zustande. In der Regel kommt der Handelsvertretervertrag durch eine Angebotserklärung und die darauf folgende Annahmeerklärung durch den anderen Vertragspartner zustande.
Einzelne Vertragsbestimmungen können durch die Vertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit frei geregelt werden. Es gibt aber auch zahlreiche zwingende Bestimmungen. Hier können keine vertraglichen Regelungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Beispiele für zwingende Vorschriften im Handelsvertreterrecht: 

  • § 86 HGB Absatz 1, 2 und 4: Pflichten des Handelsvertreters 
  • § 86 a HGB Absatz 1 und 2: Pflichten des Unternehmers
  • § 89 b HGB: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
    • kann im Voraus nicht ausgeschlossen/beschränkt werden! 
  • § 90 a HGB: Wettbewerbsabreden

1.3. Die Form des Handelsvertretervertrages

Der Handelsvertretervertrag kann von den Parteien formfrei geschlossen werden.

Beispiel:
Der Handelsvertreter H führt erstmals Aufträge des Unternehmers U aus. Voraussetzung, dass ein Handelsvertretervertrag geschlossen wurde, ist, dass H auch künftig für U eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften ausführt.

Der Handelsvertretervertrag kann auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Beispiel:
Die Parteien beginnen mit der Durchführung des Vertrages. Es sind aber noch nicht alle vertragsrelevanten Punkte geklärt:
Man ist sich nicht über den Betrag des Übernahmepreises für die Handelsvertretung einig, der dann auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll. .

Ausnahme/gesetzliche Formvorschriften:
Die Übernahme der Delkredere nach § 86 b HGB [Delkredereprovision] und die Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede gem. § 90 a HGB [Wettbewerbsabrede] bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Exkurs:
Erfahrene Unternehmen legen dem Handelsvertreter zuweilen einen Handelsvertretervertrag vor, der in Vertragsfassung wie Vertragspraxis dazu führen kann, dass dem Handelsvertreter Ansprüche auf Provision und insbesondere Handelsvertreterausgleich minimiert werden und der Handelsvertreter unbilliger Haftung ausgesetzt wird.
Wir prüfen und gestalten gerne Ihren Handelsvertretervertrag, um Ihre Interessen zu wahren.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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