Der Handelsvertretervertrag - Teil 1 - Allgemeines
Allgemeines zum Handelsvertretervertrag
Dieser Artikel behandelt folgende Fragen:
Was ist ein Handelsvertretervertrag überhaupt?
Welche Gesetze gelten und was sind die genauen Inhalte in einem Handelsvertretervertrag?
Müssen dabei Formvorschriften beachtet werden?
Können im Handelsvertretervertrag auch Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen vorgenommen werden?
Kann ein Handelsvertretervertrag auch nichtig sein?
1.1. Rechtsnatur und anwendbares Recht beim Handelsvertretervertrag
Der Handelsvertretervertrag ist, wie auch ein Kaufvertrag, ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB [gegenseitiger Vertrag]. Ein gegenseitiger Vertrag ist immer auf den Austausch von Leistungen und Gegenleistungen gerichtet.
Wer erbringt aber nun welche Leistungen?
Der Handelsvertreter muss die Geschäfte vermitteln oder auch abschließen. Die Vermittlungs- bzw. die Abschlußpflicht stellt i.d.R. die Leistung des Handelsvertreters dar. Als Gegenleistung muss der Unternehmer dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zahlen, sei es als Umsatzprovision und/oder Fixum.
Primär sind auf den handelsvertretervertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die §§ 84 ff. HGB [Siebenter Abschnitt. Handelsvertreter] anzuwenden. Nachrangig gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften des BGB, insbesondere das Dienstvertrags- (§§ 611 ff. BGB) und Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB).
1.2. Gesetzliche Vorschriften
Der Handelsvertretervertrag kommt nach den Vorschriften des BGB, und zwar nach den §§ 145 ff. BGB [Vertrag/Antrag/Annahme], zustande. In der Regel kommt der Handelsvertretervertrag durch eine Angebotserklärung und die darauf folgende Annahmeerklärung durch den anderen Vertragspartner zustande.
Einzelne Vertragsbestimmungen können durch die Vertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit frei geregelt werden. Es gibt aber auch zahlreiche zwingende Bestimmungen. Hier können keine vertraglichen Regelungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.
Beispiele für zwingende Vorschriften im Handelsvertreterrecht:
- § 86 HGB Absatz 1, 2 und 4: Pflichten des Handelsvertreters
- § 86 a HGB Absatz 1 und 2: Pflichten des Unternehmers
- § 89 b HGB: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
- kann im Voraus nicht ausgeschlossen/beschränkt werden!
- § 90 a HGB: Wettbewerbsabreden
1.3. Die Form des Handelsvertretervertrages
Der Handelsvertretervertrag kann von den Parteien formfrei geschlossen werden.
Beispiel:
Der Handelsvertreter H führt erstmals Aufträge des Unternehmers U aus. Voraussetzung, dass ein Handelsvertretervertrag geschlossen wurde, ist, dass H auch künftig für U eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften ausführt.
Der Handelsvertretervertrag kann auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen zustande kommen.
Beispiel:
Die Parteien beginnen mit der Durchführung des Vertrages. Es sind aber noch nicht alle vertragsrelevanten Punkte geklärt:
Man ist sich nicht über den Betrag des Übernahmepreises für die Handelsvertretung einig, der dann auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll. .
Ausnahme/gesetzliche Formvorschriften:
Die Übernahme der Delkredere nach § 86 b HGB [Delkredereprovision] und die Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede gem. § 90 a HGB [Wettbewerbsabrede] bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Exkurs:
Erfahrene Unternehmen legen dem Handelsvertreter zuweilen einen Handelsvertretervertrag vor, der in Vertragsfassung wie Vertragspraxis dazu führen kann, dass dem Handelsvertreter Ansprüche auf Provision und insbesondere Handelsvertreterausgleich minimiert werden und der Handelsvertreter unbilliger Haftung ausgesetzt wird.
Wir prüfen und gestalten gerne Ihren Handelsvertretervertrag, um Ihre Interessen zu wahren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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