Der Handelsvertreter: Die Wettbewerbsabrede während des Handelsvertretervertrages
Es gibt zwei Arten von Wettbewerbsabreden (auch: Wettbewerbsverbote, Wettbewerbsbeschränkungen):
- Wettbewerbsabreden für die Vertragszeit;
- Nachvertragliche Wettbewerbsabreden;
Die Rechtsgrundlage, die Formbedürftigkeit und auch die Zulässigkeitsgrenzen sind in beiden Fällen ganz unterschiedlich zu beurteilen.
Deshalb muss auf die unterschiedlichen Wettbewerbsabreden eingegangen werden:
1. Der Wettbewerb während des Vertrages
Schon während des laufenden Handelsvertretervertrages unterliegt der Handelsvertreter einem Wettbewerbsverbot. Das vertragliche Wettbewerbsverbot ergibt sich aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters, § 86 I Halbs. 2 HGB [Pflichten des Handelsvertreters]. Das Wettbewerbsverbot besteht ohne besondere Vereinbarung. Um Missverständnissen vorzubeugen werden die Parteien aber wohl auch dieses Wettbewerbsverbot schriftlich fixieren.
Die Formulierung einer diesbezüglichen vertraglichen Bestimmung könnte wie folgt lauten:
„Der Handelsvertreter hat sich während des bestehenden Vertrages jeglichem Wettbewerb zu Lasten des Unternehmens zu enthalten. Er darf weder selbst, noch durch Dritte, innerhalb oder außerhalb des ihm übertragenen Bezirks Konkurrenzunternehmen vertreten, sich an diesen beteiligen oder diese in irgend einer Weise fördern.
Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen eine beabsichtige Übernahme einer Vertretung anzuzeigen; dies muss er aber nur tun, wenn Zweifel daran bestehen, ob diese Vertretungsübernahme gegen das allgemeine Konkurrenzverbot verstoßen könnte. Die Firma darf ihre Zustimmung nur verweigern, sofern es sich bei dem anderen Unternehmen um ein Konkurrenzunternehmen handelt. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft alleine das Unternehmen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen“.
Was kann zusammenfassend bzgl. eines vertraglichen Wettbewerbsverbots gesagt werden?
Während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ist es dem Handelsvertreter untersagt, die Konkurrenz zu vertreten, wenn dies den Interessen des Unternehmers zuwiderlaufen würde.
Deshalb kann in dem Handelsvertretervertrag vereinbart werden, dass der Handelsvertreter für Konkurrenzbetriebe nicht tätig sein darf.
Daneben besteht die Möglichkeit eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Die Vertragstrafe wird fällig, wenn der Handelsvertreter tatsächlich unerlaubt für die Konkurrenz tätig gewesen ist. Sie wird schon dann fällig, wenn sich der Handelsvertreter lediglich der Konkurrenz anbietet.
Verstößt der Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet und unter Umständen kann eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters gerechtfertigt sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de,ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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