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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer

Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf den Franchisevertrag

Die Frage, ob sich bei der Vertragsbeendigung eines Franchisenehmers ein Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber ergibt, wird nicht einheitlich beantwortet und ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Eine durchgängige Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf den Franchisevertrag wird abgelehnt, da die Franchiseverhältnisse sehr unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren. Eine analoge Anwendung kommt jedoch dann in Frage, wenn die Interessenlage der Vertragsparteien beim Franchising derjenigen im Handelsvertreterverhältnis entspricht. Die entsprechende Anwendung des § 89b HGB wird befürwortet bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen:

  • Eingliederung in die Absatzorganisation wie ein Handelsvertreter
  • Überlassung des Kundenstamms aufgrund vertraglicher Verpflichtung

Eingliederung in die Absatzorganisation

Der Franchisenehmer befindet sich in der Lage eines Handelsvertreters, wenn der Franchisevertrag über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht und – zumindest einige der – folgende(n) weitere(n) Voraussetzungen gegeben sind:

  • der Franchisenehmer hat durch eine vertragliche Regelung eine Anwendungspflicht des Franchisesystems übernommen,
  • der Franchisegeber überwacht die Einhaltung dieser Pflicht in Ausübung seiner Kontrollrechte,
  • es wurde ein Konkurrenzverbot für den Franchisenehmer vereinbart,
  • der Franchisenehmer muss bei Kundengesprächen auf die Identifikation der Kunden mit dem System achten.

Es müssen nicht alle der aufgezählten Verpflichtungen übernommen werden. Die Ausgestaltung eines Franchiseverhältnisses muss für jeden Einzelfall analysiert und auf die Funktionsähnlichkeit mit einem Handelsvertreter hin geprüft werden.

Überlassung des Kundenstamms

Die Verpflichtung des Franchisenehmers zur Überlassung des Kundenstamms an den Franchisegeber kann wie die Überlassungsverpflichtung eines Vertragshändlers ausgestaltet sein. Letzterer kann kraft dieser vertraglichen Vereinbarung den Kundenstamm ohne weiteres tatsächlich sofort nutzen. Ob er davon Gebrauch macht, ist unerheblich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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