Logo FASP Group

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 24 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Irina Schatz  wissenschaftliche Mitarbeiterin
Telefon:
Mail:


Provisionsverluste

Der Vermittlungserfolg des Versicherungsvertreters wird durch die Abschlussprovision in vollem Umfang vergütet. Wird die Abschlussprovision in einer Summe ausgezahlt, ist der Provisionsanspruch erfüllt. Bei der Vertragsbeendigung entstehen dem Versicherungsvertreter damit keine Provisionsverluste.
Dass die Abschlussprovision mit einer Einmalzahlung durch den Unternehmer erfolgt, ist nicht zwingend. Möglich ist auch eine gleichbleibende und laufende Zahlung der Abschlussprovision während der Laufzeit des vermittelten Vertrages. Eine Kombination beider Provisionsmodelle ist möglich.

Die Einmalprovision kann auch in Teilbeträgen erbracht werden. Wurde bis zur Vertragsbeendigung nicht alles ausgezahlt, behält der Vertreter seinen Anspruch weiterhin. Nur wenn für diesen Fall eine Verzichtsklausel vereinbart wurde, entstehen Provisionsverluste.

Die laufenden Abschlussprovisionen verteilen die Vergütung des Versicherungsvertreters auf die jeweilige Vertragslaufzeit. Der Versicherungsvertreter behält seinen Anspruch auf die laufenden Abschlussprovisionen, auch wenn das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer beendet ist. Er würde insoweit keine Provisionsverluste erleiden.
Die Provisionsverluste des Versicherungsvertreters sind allein auf die Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel im Vertretervertrag zurückzuführen. Aufgrund einer solchen Klausel hat der Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Folgeprovisionen nach der Vertragsbeendigung. Der Versicherungsvertreter ist in diesem Fall für den Vermittlungserfolg nicht im vollen Umfang entlohnt. Die Provisionsverzichtsklausel löst damit die Provisionsverluste des Versicherungsvertreters aus .
Für die Ermittlung der Provisionsverluste muss also festgestellt werden, wie die laufenden Provisionen des Versicherungsvertreters zusammengesetzt sind. Nur wenn in den Folgeprovisionen noch Abschlussprovisionen enthalten sind, also der Vertreter noch nicht voll vergütet wurde, liegen Provisionsverluste vor.

Eine Prognose und Annahme der Vertragsfortsetzung ist nicht erforderlich, da der Verlust exakt bestimmt werden kann.
Die Provision aus vermittelten und vorbereiteten Geschäften, die erst nach der Vertragsbeendigung zustande kommen, steht dem Versicherungsvertreter gemäß § 87 Abs. 3 HGB [Provisionspflichtige Geschäfte] zu. Enthält der Vertretervertrag eine abweichende Regelung, erleidet der Vertreter ausgleichspflichtige Provisionsverluste.

Höchstgrenze

Die Höchstgrenze des Ausgleichs eines Versicherungsvertreters liegt bei drei durchschnittlichen Jahresprovisionen. Die Ermittlung der Höchstgrenze entspricht der Bestimmung der Ausgleichshöchstsumme eines Warenvertreters.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-04-5


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Irina Schatz  wissenschaftliche Mitarbeiterin
Telefon:
Mail:


Kontakt:


.

Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterHandelsvertreterausgleich
RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterVersicherungsvertreter
RechtsinfosVertriebsrechtVersicherungsvertreter
RechtsinfosVertriebsrechtHandelsvertreterProvision
RechtsinfosVertragsrechtAngebot-Annahme-Vertragsschluss
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypVersicherungsvertrag
RechtsinfosVertriebsrechtProvision
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertreter
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsmakler