Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 23 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
Erheblicher Vorteil
Hierfür sind allein die vom Versicherungsvertreter vermittelten neuen Versicherungsverträge zu betrachten. Unternehmervorteile ergeben sich zum einen, weil die Versicherungsverträge meist über die Vertretervertragszeit hinaus geschlossen sind, zum anderen sind die Versicherungsverträge meist mit einer Verlängerungsklausel versehen. Nach dieser Klausel verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch, wenn nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird.
Die geschätzten künftigen Prämieneinnahmen stellen den Unternehmervorteil aus der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters dar.
Wenn der Gesamtbestand des Unternehmers sinkt, während der Versicherungsvertreter erfolgreich neue Verträge vermittelt, ist ein Unternehmervorteil trotzdem entstanden. Wenn der Vertreter nicht so erfolgreich wäre, würde die Entwicklung des Gesamtbestandes nämlich noch negativer verlaufen .
Der negative Schadensverlauf bei den Verträgen, die der Vertreter vermittelt hat, mindert die Unternehmervorteile. Diese Minderung ist aber nur dann für den Ausgleich beachtlich, wenn der Versicherungsvertreter gegen seine Pflicht, die Interessen des Unternehmers zu beachten, verstößt. Diese Pflicht verletzt er, wenn er beispielsweise viele Verträge über Risiken abschließt, die vom Versicherer unerwünscht sind.
Verbleibende Abschlussprovisionen
Ein weiterer Vorteil des Versicherungsunternehmens besteht darin, dass für den ausgeschiedenen Versicherungsvertreter keine Abschlussprovisionen mehr gezahlt werden müssen, falls für diese eine laufende gleich bleibende Zahlung vereinbart war. Der Wegfall dieser Verpflichtung beruht auf der Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel im Versicherungsvertretervertrag. Der Vertreter verzichtet damit auf seine Provisionsansprüche nach Vertragsende.
Automatische Vertragserweiterungen
Wurden durch den Versicherungsvertreter Verträge vermittelt, die eine automatische Vertragserweiterung enthalten (dynamisierte Verträge), wonach die Prämienhöhe an das Einkommen des Versicherungsnehmers gekoppelt ist, so bringen diese Verträge dem Versicherungsunternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters weitere Vorteile.
Beispiel:
Versicherungsvertreter L hat einen Versicherungsvertrag vermittelt, der eine Regelung über automatische Vertragserweiterung enthält. Die Höhe der Versicherungssumme wird laufend an die Einkommensentwicklung des Versicherungsnehmers angepasst.
Nachdem L seine Versicherungsvertretertätigkeit aufgegeben hat, verbessert sich die Einkommenssituation dieses Versicherungsnehmers erheblich. Die Versicherungssumme wird vertragsmäßig erhöht.
Diese Entwicklung erhöht den Unternehmervorteil des Geschäftsherrn von L.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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