Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 22 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters
Für den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters werden in § 89b Abs. 5 HGB die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB an das Vertragsverhältnisse von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertretern angepasst. Bausparkassenvertreter sind gemäß § 89b Abs. 5 Satz 3 HGB dem Versicherungsvertreter gleichgestellt.
Ein Versicherungsvertreter hat nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen Ausgleichsanspruch, wenn der Versicherungsunternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungs- und Bausparkassenverträge einen erheblichen Vorteil erlangt und der Vertreter Provisionsverluste erleidet. Die Zahlung eines Ausgleichs muss außerdem der Billigkeit entsprechen. Die maßgebliche Höchstgrenze liegt nach § 89b Abs.5 Satz 2 HGB bei drei Jahresvergütungen.
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters:
- Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Erhebliche Vorteile des Unternehmers
- Provisionsverluste des Handelsvertreters
- Billigkeit der Ausgleichszahlung
Der Ausgleich tritt für den Versicherungsvertreter anstelle der ihm zustehenden Provisionsanspüche aus abgeschlossenen Geschäften, und zwar soweit er auf diese verzichtet hat.
Vorteile des Unternehmers
Unternehmervorteile liegen vor, wenn
- die vom Versicherungsvertreter neu vermittelten
- oder erweiterten Versicherungsverträge
- im Rahmen des Gesamtbestandes des Versicherungsunternehmers zu vermehrten Gewinnchancen führen
Neuer Versicherungsvertrag
Ein Versicherungsvertrag ist neu, wenn er über ein Risiko abgeschlossen ist, das entweder noch nie versichert wurde oder bei dem der Versicherungsvertrag abgelaufen ist. Ob der Kunde bereits irgend einen Versicherungsvertrag mit dem Unternehmer hat, ist irrelevant.
Der neue Versicherungsvertrag muss auf die Vermittlungsbemühungen des Vertreters zurückgehen. Eine automatische Vertragsverlängerung infolge der versäumten Kündigungsfrist stellt keinen neuen Versicherungsvertrag dar .
Wesentliche Erweiterung
Wesentliche erweitert wurde ein bestehender Versicherungsvertrag, wenn er wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrages entspricht. Für die Wesentlichkeit der Vertragserweiterung gibt es keine feste Definition. Die Umstände des Einzelfalls geben dafür Anhaltspunkte . Eine wesentliche Erweiterung ist beispielsweise die Einbeziehung weiterer Risiken in den bestehenden Vertrag oder die Aufstockung der Deckungssumme mit entsprechender Prämienerhöhung .
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026
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