Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 28 - Vertragshändler

Berechnung des Ausgleichs

Wenn alle Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Ausgleichsrechts auf den Vertragshändler erfüllt sind, erhält dieser einen Ausgleich, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters vorliegen. Diese Voraussetzungen sind:

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Erhebliche Vorteile des Unternehmers
  • Einnahmeverluste des Vertragshändlers
  • Billigkeit der Ausgleichszahlung

Für die Berechnung des Ausgleichs eines Vertragshändlers sind zwei Schritte erforderlich:

1. Rückführung des Vertragshändlers auf das „Niveau eines Handelsvertreters“ und Ermittlung der Ausgleichshöchstgrenze

2. Ermittlung der Einnahmeverluste innerhalb des Prognosezeitraums

Rückführung des Vertragshändlers auf das „Niveau eines Handelsvertreters“

Ein Vertragshändler erhält keine Provisionen. Seine Einnahmen setzen sich aus Rabatten zusammen, welche sich aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der jeweiligen Güter ergeben.
Diese Rabatte decken zum einen die Betriebskosten des Vertragshändlers und zum anderen die Risiken, die er als Eigenhändler im Gegensatz zum Handelsvertreter typischerweise übernimmt.

Diese Risiken sind beispielsweise:

  • Preisschwankungsrisiko
  • Absatzrisiko
  • Lagerrisiko
  • Kreditrisiko
  • Kosten des Absatzes

Beispiel:
Die Schmälerung der Gewinnspanne des Vertragshändlers durch Gewährung von Preisnachlässen, Skonti und Produktwerbung gehört zu Kosten des Absatzes; im Halten von Vorführwagen realisiert sich das Lager- und Absatzrisiko .

Der Bestandteil der Rabatte, der die Übernahme dieser Risiken vergütet, ist nicht ausgleichsfähig.
Die Rückführung des Vertragshändlers auf das „Niveau eines Handelsvertreters“ erfolgt durch Ausklammerung der nicht ausgleichsfähigen Bestandteile des Vertragshändlerrabatts. Der verbleibende Betrag ist der Rabattkern .
Der Rabattkern der maßgeblichen Vertragsjahre stellt die Ausgleichshöchstgrenze dar .

Einnahmeverluste eines Vertragshändlers

Im ersten Schritt wird nun der Basisbetrag für die Verlustprognose ermittelt. Maßgeblich sind hierfür die Einnahmen des Vertragshändlers im letzten Vertragsjahr. Entsprechend den Voraussetzungen beim Handelsvertreter, geht es auch hier um Einnahmen des Vertragshändlers mit neu geworbenen Stammkunden.

Beispiel:
Stammkunden eines KfZ-Händlers haben bereits mehrere Fahrzeuge bei ihm gekauft. Laufkunden dagegen haben bislang nur einen Erstkauf getätigt. Jedoch ist ein Erst-Kunde als Mehrfachkunde bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende seine Nachbestellung zu erwarten ist .
Im zweiten Schritt wird der Basisbetrag auf die Prognosedauer hochgerechnet. Die Dauer der Prognose ergibt sich aus der Nutzungsdauer der vertriebenen Ware. Auch hier ist wieder die Abwanderungsquote zu berücksichtigen .
Eine Billigkeitsprüfung und Abzinsung erfolgen nach den Regeln für den Ausgleichsanspuch eines Handelsvertreters.

„Münchener Formel“

Vom Landgericht München wurde eine Formel zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines KfZ-Vertragshändlers entwickelt. Diese Formel orientiert sich am § 89b HGB [Ausgleichsanspruch] und bietet eine einheitliche und praktikable Berechnung an.

Die Münchener Formel ist umstritten, da die Pauschalierungen bzgl. Verwaltungsvergütung, Prognosezeitraum, Stammkundenanteil und Billigkeitsabschlag die Abwägung der Umstände des Einzelfalls ausschließen. Dennoch wird die Münchener Formel oft bei der Berechnung berücksichtigt. Die notwendigen Zahlen können auf den konkreten Einzelfall bezogen, angepasst werden .


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Stand: Februar 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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