Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 29 - Kommissionsagent
Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten
Das Gesetz sieht einen Ausgleichsanspruch für den Kommissionsagenten nicht ausdrücklich vor. Ist der Kommissionsagent wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert, kommt die Vorschrift des § 89b HGB [Ausgleichsanspruch] analog zur Anwendung.
Ein Kommissionsagent ist wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingebunden, wenn er
- ständig und nicht nur vorübergehend oder von Fall zu Fall
- damit betraut ist, für die Rechnung des Unternehmers Geschäfte abzuschließen .
Gemäß § 384 Abs. 2 und 3 HGB [Pflichten des Kommissionärs] muss der Kommissionsagent dem Kommittenten bei Ausführung des Geschäftes unverzüglich Anzeige machen, Rechenschaft über das Geschäft ablegen und den Namen des Geschäftspartners mitteilen. Der Unternehmer kennt hier den Kundenstamm namentlich. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ist nicht erforderlich. Für den Unternehmer entstehen Vorteile, weil er den Kundenstamm, den der Agent geworben hat, weiter benutzen kann.
Entspricht das Kommissionsverhältnis wirtschaftlich und tatsächlich einem Handelsvertreterverhältnis, hat der Komissionsagent einen Ausgleichsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Handelsvertreterausgleich gegeben sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Mitgliedschaften & Engagement
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