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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 27 - Vertragshändler

Ein Vertragshändler ist kein Handelsvertreter, da er auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Geschäfte abschließt. Die Regelung des § 89b HGB [Ausgleichsanspruch] ist auf Vertragshändler nicht unmittelbar anwendbar.
Wenn jedoch die Position des Vertragshändlers der Position eines Handelsvertreters ähnlich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen § 89b HGB analog angewandt werden und bei Vertragsbeendigung ein Ausgleich verlangt werden.
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung von § 89b HGB sind im Einzelnen:

  • Der Vertragshändler ist so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert, dass er wirtschaftlich Aufgaben eines Handelsvertreters übernimmt.
  • Der Vertragshändler ist vertraglich verpflichtet beim Ausscheiden seinen Kundenstamm dem Unternehmer zu überlassen.

Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen.

Eingliederung in die Absatzorganisation

Die Position eines Vertragshändlers entspricht wirtschaftlich der Position eines Handelsvertreters, wenn er vertraglich die für einen Handelsvertreter typischen Bindungen und Verpflichtungen eingeht. Das Vertragsverhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller geht dann über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinaus.

Für einen Handelsvertreter typische vertragliche Pflichten und Bindungen sind:

  • Interessenwahrnehmungspflicht
  • Konkurrenzverbot
  • Pflicht zur Kundenbetreuung
  • Schulungs- und Berichtspflicht
  • Richtlinienkompetenz des Herstellers
  • Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes bei Vertragsende

Weitere Indizien für die Eingliederung des Vertraghändlers in die Absatzorganisation des Unternehmers gleich einem Handelsvertreter sind:

  • Übertragung von Verkaufsgebiet und Gebietsschutz
  • Alleinvertriebsrecht

Die Merkmale Alleinvertrieb mit Gebietsschutz eines Vertragshändlervertrages müssen jedoch für seine Ausgleichsberechtigung entsprechend dem Handelsvertreter nicht Vorliegen, denn sie sind auch nicht Voraussetzungen der Vorschrift § 89b HGB.

Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms

Eine Verpflichtung des Vertragshändlers, seinen aufgebauten Kundenstamm dem Hersteller zu überlassen, ist nicht zwingend. Sofern sie vereinbart ist, kann die Datenübergabe während der Vertragslaufzeit oder bei Vertragsbeendigung geschuldet sein.

Die Verpflichtung muss nicht ausdrücklich als solche formuliert werden. Sie kann sich auch mittelbar aus einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung ergeben.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, ihn laufend über die Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu unterrichten und für den Hersteller eine Möglichkeit der weiteren Nutzung besteht.

Beispiel 1:
Der KfZ-Vertragshändler P ist gegenüber seinem Lieferanten verpflichtet, jederzeit auf seine Anfrage Auskunft über die geschäftlichen Verhältnisse zu erteilen. Außerdem führt P eine Kundenkartei. Diese Vertragsbestimmungen stellen eine Pflicht dar, dem Hersteller den Kundenstamm bei Vertragsbeendigung zu überlassen.

Beispiel 2:
Der Eigenhändler B muss die Daten der Großkunden für ihre Belieferung herausgeben. Nur dann erhält er von dem Hersteller Vergünstigungen in Form erhöhter Rabatte.
Diese Regelung stellt keine Verpflichtung zur Kundenstammüberlassung dar.

Durch die Überlassung des Kundenstammes hat der Hersteller nach dem Ausscheiden des Vertragshändlers Vorteile.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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