Das Recht der GmbH Teil 2 Geschäftsaufnahme
1. Die Geschäftsführung
a) Wie viele Geschäftsführer muss eine GmbH haben?
Die GmbH muss nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein. Demnach ist es auch möglich einen angestellten Fremdgeschäftsführer zu bestellen.
b) Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann Geschäftsführer einer GmbH nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Beachte: Auf die Dauer von 5 Jahren kann nicht Geschäftsführer sein, wer z.B. aufgrund von Insolvenzstraftaten verurteilt ist. Wer darüber hinaus nicht Geschäftsführer sein kann ist in § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 bis 3 GmbHG geregelt.
c) Wie werden Geschäftsführer bestellt?
Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen (Fußnote).
Es gibt drei Möglichkeiten, wie ein Geschäftsführer bestellt werden kann.
1. Eine Möglichkeit ist die Bestellung der Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag nach § 6 Abs. 3 GmbHG. Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, kann folglich schon im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden
2. Die Bestellung der Geschäftsführer kann ebenso durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgen.
3. Schließlich können im Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen zur Bestellung von Geschäftsführern getroffen werden. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass z.B. dem Aufsichtsrat die Befugnis zur Bestellung der Geschäftsführer erteilt werden soll.
Die Abberufung der Gesellschafter erfolgt nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung.
c) Die „Doppelstellung“ des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist sowohl Organ der GmbH, als auch im Anstellungsverhältnis zur GmbH. Die Organstellung des Geschäftsführers ist strikt zu unterscheiden vom Anstellungsvertrag.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB.
Die Geschäftsführer tätigen Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH. Den Rahmen der erlaubten Rechtsgeschäfte ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus dem Arbeitsvertrag des Geschäftsführers. Demnach sind die Geschäftsführer nach § 37 GmbHG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis festgesetzt wurden. Die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 6 GmbHG.
2. Die Vertretung
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Fußnote). Die Vertretungsmacht kann durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaftsversammlung beschränkt werden.
Achtung: Nach § 37 Abs. 2 GmbHG hat eine solche Beschränkung im Allgemeinen keine rechtliche Wirkung auf das Außenverhältnis! Diese Regelung dient zum Schutz des Rechtsverkehrs.
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