Das Recht der GmbH Teil 2 Geschäftsaufnahme
1. Die Geschäftsführung
a) Wie viele Geschäftsführer muss eine GmbH haben?
Die GmbH muss nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein. Demnach ist es auch möglich einen angestellten Fremdgeschäftsführer zu bestellen.
b) Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann Geschäftsführer einer GmbH nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Beachte: Auf die Dauer von 5 Jahren kann nicht Geschäftsführer sein, wer z.B. aufgrund von Insolvenzstraftaten verurteilt ist. Wer darüber hinaus nicht Geschäftsführer sein kann ist in § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 bis 3 GmbHG geregelt.
c) Wie werden Geschäftsführer bestellt?
Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen (Fußnote).
Es gibt drei Möglichkeiten, wie ein Geschäftsführer bestellt werden kann.
1. Eine Möglichkeit ist die Bestellung der Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag nach § 6 Abs. 3 GmbHG. Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, kann folglich schon im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden
2. Die Bestellung der Geschäftsführer kann ebenso durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgen.
3. Schließlich können im Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen zur Bestellung von Geschäftsführern getroffen werden. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass z.B. dem Aufsichtsrat die Befugnis zur Bestellung der Geschäftsführer erteilt werden soll.
Die Abberufung der Gesellschafter erfolgt nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung.
c) Die „Doppelstellung“ des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist sowohl Organ der GmbH, als auch im Anstellungsverhältnis zur GmbH. Die Organstellung des Geschäftsführers ist strikt zu unterscheiden vom Anstellungsvertrag.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB.
Die Geschäftsführer tätigen Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH. Den Rahmen der erlaubten Rechtsgeschäfte ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus dem Arbeitsvertrag des Geschäftsführers. Demnach sind die Geschäftsführer nach § 37 GmbHG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis festgesetzt wurden. Die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 6 GmbHG.
2. Die Vertretung
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Fußnote). Die Vertretungsmacht kann durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaftsversammlung beschränkt werden.
Achtung: Nach § 37 Abs. 2 GmbHG hat eine solche Beschränkung im Allgemeinen keine rechtliche Wirkung auf das Außenverhältnis! Diese Regelung dient zum Schutz des Rechtsverkehrs.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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