Das Recht der GmbH Teil 3 Kapital
Das Stammkapital einer GmbH muss gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 € betragen, wovon die jeweiligen Gesellschafter entsprechend Ihrer Anteil an der Gesellschafter Geschäftsanteile halten. Diese müssen gem. § 5 Abs. 2 zwingend auf volle Euro lauten.
Wird die Stammeinlage. wie üblich - in Geld geleistet, so muss im Zeitpunkt der Eintragung auf jede Stammeinlage wenigstens ein Viertel eingezahlt worden sein und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals tatsächlich schon erbracht worden sein (Fußnote). Die Bareinlagen sind dabei zur freien Verfügung der Gesellschaft zu bewirken, es darf an die Zahlung kein Zweck geknüpft werden. Zudem besteht grundsätzlich ein Erlass-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot (Fußnote).
Sind dagegen Sachleistungen vereinbart, so müssen diese bei Eintragung bereits gem. § 7 Abs. 3 GmbHG voll erbracht worden sein. Bei Sachleistungen ist noch weiterhin zu beachten, dass der Gegenstand der Sachleistung und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und dass die Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft einen Sachgründungsbericht erstellen, in dem sie die Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Sachleistung eine angemessene Leistung darstellt. Wird später festgestellt, dass der Wert des Stammanteils durch die Sachleistung nicht erreicht worden ist, so ist der Gesellschafter verpflichtet unverzüglich die Differenz in Geld auszugleichen (Fußnote).
Soll eine Bareinlage in eine Sacheinlage umgewandelt werden, so sind mehrere Punkte zu beachten. Die Umwandlung einer Sacheinlage in eine Bareinlage ist nur durch Gesellschafterbeschluss und nur dann möglich, wenn die Sacheinlage vorher im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde (Fußnote). Geschah dies nicht so ist eine Umwandlung unzulässig, man spricht dann von einer verdeckten Sacheinlage.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt konkret dann vor, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung bzw. Erfüllung der Bareinlagepflicht und einem Sachübernahmegeschäft (Fußnote) besteht. Konsequenz einer verdeckten Sacheinlage ist, dass die Bareinlagepflicht wegen Nichterfüllung weiterhin fortbesteht.
Bei Nichterfüllung der Einlagepflicht droht dem säumigen Gesellschafter das Kaduzierungsverfahren gem. § 21 GmbHG. Nach einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens einem Monat unter Androhung des Ausschlusses kann dem Gesellschafter der Gesellschaftsanteil eingezogen werden und verkauft werden. Ist die Einziehung oder der Verkauf nicht möglich, so müssen die übrigen Gesellschafter für die fehlende Stammeinlage selbst aufkommen (Fußnote).
Erhaltung des Stammkapitals
Das der Erhaltung des Stammkapitals dienende Haftungskapital der GmbH darf zum Zweck des Schutzes der Gläubiger der Kapitalgesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (Fußnote). Von diesem Verbot erfasst sind Geldleistungen und andere Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter, denen keine Gegenleistung gegenüber steht und die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen verringern.
Erfolgte eine verbotswidrige Auszahlung, so besteht grundsätzlich gem. § 31 GmbHG eine Rückzahlungspflicht. Diese Rückzahlungspflicht kann auch die übrigen Mitgesellschafter treffen, soweit von dem zur Rückzahlung verpflichteten Gesellschafter die Rückzahlung nicht zu erbringen ist. Ein solcher Rückzahlungsanspruch verjährt in 5 Jahren, selbst wenn es der GmbH zwischenzeitlich wieder besser geht und das Stammkapital voll ersetzt wurde, besteht der Anspruch weiter.
Wird die Stammeinlage. wie üblich - in Geld geleistet, so muss im Zeitpunkt der Eintragung auf jede Stammeinlage wenigstens ein Viertel eingezahlt worden sein und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals tatsächlich schon erbracht worden sein (Fußnote). Die Bareinlagen sind dabei zur freien Verfügung der Gesellschaft zu bewirken, es darf an die Zahlung kein Zweck geknüpft werden. Zudem besteht grundsätzlich ein Erlass-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot (Fußnote).
Sind dagegen Sachleistungen vereinbart, so müssen diese bei Eintragung bereits gem. § 7 Abs. 3 GmbHG voll erbracht worden sein. Bei Sachleistungen ist noch weiterhin zu beachten, dass der Gegenstand der Sachleistung und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und dass die Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft einen Sachgründungsbericht erstellen, in dem sie die Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Sachleistung eine angemessene Leistung darstellt. Wird später festgestellt, dass der Wert des Stammanteils durch die Sachleistung nicht erreicht worden ist, so ist der Gesellschafter verpflichtet unverzüglich die Differenz in Geld auszugleichen (Fußnote).
Soll eine Bareinlage in eine Sacheinlage umgewandelt werden, so sind mehrere Punkte zu beachten. Die Umwandlung einer Sacheinlage in eine Bareinlage ist nur durch Gesellschafterbeschluss und nur dann möglich, wenn die Sacheinlage vorher im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde (Fußnote). Geschah dies nicht so ist eine Umwandlung unzulässig, man spricht dann von einer verdeckten Sacheinlage.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt konkret dann vor, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung bzw. Erfüllung der Bareinlagepflicht und einem Sachübernahmegeschäft (Fußnote) besteht. Konsequenz einer verdeckten Sacheinlage ist, dass die Bareinlagepflicht wegen Nichterfüllung weiterhin fortbesteht.
Bei Nichterfüllung der Einlagepflicht droht dem säumigen Gesellschafter das Kaduzierungsverfahren gem. § 21 GmbHG. Nach einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens einem Monat unter Androhung des Ausschlusses kann dem Gesellschafter der Gesellschaftsanteil eingezogen werden und verkauft werden. Ist die Einziehung oder der Verkauf nicht möglich, so müssen die übrigen Gesellschafter für die fehlende Stammeinlage selbst aufkommen (Fußnote).
Erhaltung des Stammkapitals
Das der Erhaltung des Stammkapitals dienende Haftungskapital der GmbH darf zum Zweck des Schutzes der Gläubiger der Kapitalgesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (Fußnote). Von diesem Verbot erfasst sind Geldleistungen und andere Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter, denen keine Gegenleistung gegenüber steht und die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen verringern.
Erfolgte eine verbotswidrige Auszahlung, so besteht grundsätzlich gem. § 31 GmbHG eine Rückzahlungspflicht. Diese Rückzahlungspflicht kann auch die übrigen Mitgesellschafter treffen, soweit von dem zur Rückzahlung verpflichteten Gesellschafter die Rückzahlung nicht zu erbringen ist. Ein solcher Rückzahlungsanspruch verjährt in 5 Jahren, selbst wenn es der GmbH zwischenzeitlich wieder besser geht und das Stammkapital voll ersetzt wurde, besteht der Anspruch weiter.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025
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