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Das Recht der GmbH Teil 1 Einleitung und Entstehung

Die GmbH ist als Gesellschaftsform stets beliebt. Dies liegt sicher unter anderem daran, dass seit der GmbH-Reform 2008 die Gründung für kleinere Unternehmen erleichtert wurde.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Fußnote). Sie kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (VFußnote). Grundsätzlich ist die Haftung bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Fußnote). Dies mag für die jeweiligen Gesellschafter attraktiv sein, birgt aber für einen Geschäftspartner mehr Risiken. Nicht umsonst wird die GmbH scherzhaft auch „ Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung“ genannt.

1. Gesetzliche Grundlage

Die wesentlichen Regelungen zur GmbH finden sich im GmbHG. Ferner sind auch das HGB, BGB sowie in Einzelfällen andere Gesetze anwendbar.

2. Wie entsteht eine GmbH?

Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in mehreren Schritten.

1. Schritt: Die Vorgründungsgesellschaft
Die zukünftigen Gesellschafter der GmbH entschließen sich eine GmbH zu gründen. Dies bedarf keiner speziellen Form.
Beachte: Die Gesellschafter sind bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes (Fußnote)!

2. Schritt: Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH wird durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet. Gemäß § 2 GmbHG bedarf dieser notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Nach § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag folgende Angaben enthalten:

a) Die Firma und den Sitz der Gesellschaft

b) Den Gegenstand des Unternehmens

c) Den Betrag des Stammkapitals

d) Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.

Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 2 GmbHG, welche speziellen Bestimmungen darüber hinaus in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden müssen. Generell ist es immer sinnvoll wichtige Regelungen und Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen um die Beweisbarkeit im Zweifelsfall zu erleichtern.

Achtung: Die „fertige“ GmbH existiert noch nicht und die Gesellschafter haften gemäß § 11 GmbHG noch persönlich.

3. Schritt: Die Bestellung der Geschäftsführer

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (Fußnote). Die Bestellung der Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung erfolgen.

4. Schritt: Die Einzahlung der Einlagen
Die Gesellschafter müssen ihre Einlagen erbringen. Vor Eintragung der GmbH müssen die Gesellschafter Mindesteinlagen gemäß § 7 GmbHG zahlen.

5. Schritt: Die Eintragung ins Handelsregister
Die Geschäftsführer der GmbH haben die Pflicht die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden (Fußnote). Der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister ist in § 8 GmbHG geregelt.

6. Schritt: Die Entstehung der GmbH
Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH wirksam.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 13 GmbHG, § 1 GmbHG, § 2 GmbHG, § 3 GmbHG, § 11 GmbHG, § 78 GmbHG, § 8 GmbHG

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