DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 03 - Wie wird der Ehegatte behandelt ?
ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.
3. Wie wird der Ehegatte behandelt?
Um die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen und deren persönlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen den Eheleuten Rechnung zu tragen, wird der Ehegatte besonders behandelt. Die Ehepartner stehen gleichberechtigt und gleichrangig nebeneinander (Teilungsprinzip). Allerdings hängt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten davon ab, ob die Ehe nach Familienrecht Bestand hat oder nicht. Ist eine Ehe im Zeitpunkt des Erbfalles durch rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst, entfällt das Ehegattenerbrecht. Im Scheidungsverfahren ist die Sachlage komplizierter - bitte fragen Sie dazu ihren Rechtsanwalt. Es kann zu Gunsten der Versorgung des Ehepartners nur der Teil des Nachlasses zur Verteilung kommen, der nicht dem Ehegatten zusteht. Das Erbrecht des Ehegatten ist umso größer, je geringer der Verwandtschaftsgrad (siehe Ordnungen - Grafik) der übrigen Erben zum Erblasser ist. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten gemäß dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft. Regelungen für den Ehegatten finden sich in §§ 1931 ff BGB. Die Höhe des Ehegattenerbrechts hängt davon ab, welche weiteren Verwandten neben den Ehegatten erben. Darüber hinaus ist wichtig, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt: a. Berechnung des Erbteils: Neben Abkömmlingen des Erblassers (1. Ordnung): - 1/4 des Nachlasses, bei Gütertrennung jedoch mindestens den gleichen Bruchteil wie jedes Kind: (1/2 neben 1 Kind, 1/3 neben 2 Kinden, 1/4 neben 3 und mehr Kindern) Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, neben den Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen (2. Ordnung) - 1/2 des Nachlasses neben lebenden Grosseltern des Erblassers (3. Ordnung), aber nicht neben deren Abkömmlingen - 1/2 des Nachlasses bei verstorbenen Grosselternteilen ist zusätzlich zu unterscheiden: (bitte keine sinnvolle Logik darin suchen - es ist nicht unbedingt sinnvoll) a. hatte der bereits verstorbene Grosselternteil Abkömmlinge, so fällt der Erbteil (1/8) ebenfalls an den Ehegatten b. hatte der bereits verstorbene Grosselternteil keine Abkömmlinge, so fällt der Erbteil (1/8) an den anderen Grosselternteil dieses Elternpaares, ist dieser ebenfalls bereits verstorben, an das andere Grosselternpaar (1/4); erst wenn dieses ebenfalls bereits vor dem Erbfall verstorben waren, fällt auch der gesamte übrige Erbteil (1/2) an den Ehegatten. b. Zugewinnausgleich Hinzu kommt - lediglich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - der Zugewinn. Wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, erhält der Ehegatte den "pauschalierten Zugewinnausgleich". Dieser beträgt pauschal 1/4 des Nachlasses, unabhängig davon, ob ein Zugewinn bestand oder nicht. Der Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, und statt dessen den Pflichtteil (1/2 dessen, was er als gesetzlichen Erbteil unter a. erhalten hätte) und zusätzlich den tatsächlichen (berechneten) Zugewinn zu verlangen. Ist der Ehegatte weder testamentarisch noch gesetzlich Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, so muss immer der tatsächliche Zugewinn berechnet werden. Daneben erhält der Ehegatte den Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteiles) Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Erbschaftsteuerrecht bevorzugt. Danach gehört die Zugewinnausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Steuergesetzes, ist also erbschaftssteuerfrei. c. Voraus Unabhängig vom Güterstand, aber nur als gesetzlicher (nicht als testamentarischer) Erbe erhält der Ehegatte vorweg als "Voraus" die gemeinschaftlich genutzten Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Wenn der Ehegatte neben Abkömmlingen (Verwandten der ersten Ordnung) erbt, allerdings nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Wenn der Ehegatte nicht gesetzlich Erbe oder schlägt er das Erbe aus, entfällt dieser Anspruch. Der Ehegatte erbt daher als gesetzlicher Erbe a. + b. + c. Gewarnt sei vor dem Irrtum, unter kinderlosen Ehepaaren erbe der überlebende Ehegatte allein ! Ein Beispiel: Der Erblasser V war verheiratet, seine Ehe aber kinderlos. Die Eltern sind vorverstorben, er hat noch 4 lebende Geschwister. Der überlebende Ehegatte erbt 3/4, jedes der vier Geschwister 1/16. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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