Aufhebungsverträge Teil 2


Der wirksame Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nennt der Aufhebungsvertrag den Beendigungszeitpunkt nicht, endet das Arbeitsverhältnis im Zweifel sofort.

Abschluss des arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages

Wie jeder Vertrag kommt auch der Aufhebungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande.

Alle Aufhebungsverträge nach § 623 BGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gem. § 126 I, II BGB muss die Vertragsurkunde grundsätzlich auf derselben Urkunde von den Vertragsparteien eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden und den gesamten Vertragsinhalt abdecken. Dies hat den Zweck, den Arbeitnehmer vor unüberlegter Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu schützen.

Halten die Parteien die Form des § 623 BGB nicht ein, so ist der Aufhebungsvertrag nach § 125 S.1 BGB nichtig. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme:

Wenn die mangelnde Schriftform und damit die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrag für eine Vertragspartei untragbar wäre.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer scheidet aufgrund eines mündlichen Aufhebungsvertrages aus und tritt eine neue Stelle an. Wäre der Aufhebungsvertrag unwirksam, könnte sich der Arbeitgeber in diesem Fall weigern, die vereinbarte Abfindung zu zahlen.

Vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag.

Mit dem Abwicklungsvertrag regeln die Vertragsparteien die Folgen einer formwirksamen, vom Arbeitnehmer hingenommenen Kündigung.

Beispiel:
Ein Abwicklungsvertrag wird darüber geschlossen, dass der Arbeitgeber eine Abfindung als Ausgleich dafür zahlt, dass der Arbeitnehmer darauf verzichtet, die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen.

Beachten Sie: Da nicht der Vertrag, sondern die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, ist der Abwicklungsvertrag nicht formbedürftig.

Mit dem Aufhebungsvertrag können die Parteien das Arbeitsverhältnis unabhängig von allen sonst entgegenstehenden arbeitsrechtlichen Regelungen beenden.



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Stand: 16.6.2008


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Normen: § 623 BGB

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