Arbeitsvertrag oder ein anderer Vertrag?


Auf den ersten Blick stellen sich verschiedene Fragen:

- Was ist ein Arbeitsvertrag?
- Ist er mit anderen Verträgen vergleichbar?
- Auf welcher Rechtsgrundlage steht er?

Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag wie jeder andere.

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Vergütung verpflicht.

Einzuordnen ist der Arbeitsvertrag in das Dienstvertragsrecht, §§ 611 bis 630 BGB. Er ist eine Unterart des Dienstvertrages. Für den Arbeitsvertrag gelten der allgemeine Teil (Fußnote) und die allgemeinen Vorschriften zum Schuldrecht (Fußnote).

Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?

Für den Abschluss des Vertrages gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Willenserklärungen und Vertragsabschluß (Fußnote), das heißt die Vertragsparteien müssen sich mindestens einig sein, dass der Arbeitnehmer gegen Vergütung Arbeitsleistungen erbringen soll.

Angebot und Annahme sind jeweils an den anderen gerichtete Willenserklärungen mit dem Inhalt, einen konkreten Vertrag mit dem anderen zu schließen bzw. annehmen zu wollen.
Notwendig ist dabei, dass die Willenserklärungen über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages übereinstimmen.

Wesentliche Inhalte sind:
- die Parteien
- die zu erbringende Arbeitsleistung
- die Vergütungspflicht

Es gibt aber auch Sonderfälle beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses:

Ein Vertragsschluss, wie er in der Praxis häufig vorkommt, ist der durch Fiktion gemäß § 17 BBiG.

Fiktion ist eine im Gesetz gemacht Annahme eines Sachverhaltes, der in Wirklichkeit nicht besteht.

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so gilt ein auf
unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis.

Beispiel:
Die Auszubildende der Deutschen Bank erklärt dem Filialleiter mittags, dass sie am Morgen die mündliche Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat. Nachmittags setzt er sie in der Kasse ein. Am nächsten Morgen teilt er ihr mit, dass das Ausbildungsverhältnis beendet sei und eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt.

Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat.

Beispiel:
Der vertretungsberechtigte Personalleiter schließt mit dem Kfz-Mechaniker einen befristeten Arbeitsvertrag über 2 Jahre mit einem Gehalt, das 200,- Euro über Tarif liegt, ab. Der Arbeitgeber wollte nur 1,5 Jahre Dauer und Tarifgehalt zahlen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschäftsfähig sein.

Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (Fußnote).

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen hat zur Folge, dass sie nichtig ist (Fußnote)

Beispiel:
Die 15 jährige Berta möchte eine Ausbildung als IT-Systemkauffrau bei Klump & Co. beginnen.

Geschäftsunfähige Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag nur durch ihren gesetzlichen Vertreter schließen.
Beispiel:
Der Ausbildungsvertrag kann also nur mit Zustimmung von Bertas Eltern geschlossen werden.

Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.

Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird.
Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann.



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Stand: 07.06.2008


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Normen: §611 BGB

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