Anfechtung des Arbeitsvertrages


Ein Arbeitsvertrag kann angefochten werden. Das Anfechtungsrecht erfasst nur Vorkommnisse bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, jedoch nicht Verstöße im laufenden Vertrag.

Die Anfechtung von Arbeitsverträgen unterliegt nicht den für Kündigungen geltenden Beschränkungen. Eine Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz findet nicht statt. Bei Schwerbehinderten bedarf es keiner Zustimmung des Integrationsamtes, eine Betriebsratsanhörung ist nicht erforderlich.

In der Praxis spielt die Anfechtung von Arbeitsverhältnissen eine geringe Rolle. Die Darlegung und die Beweisführung sind darüber hinaus mit Schwierigkeiten verbunden.

Wann ist eine Anfechtung möglich?

Die Anfechtung eines Arbeitsvertrages bedarf eines Grundes. Anfechtungsgründe ergeben sich aus §§ 119 und 123 BGB.

Beispiel:
Der Unternehmer hat einen Mitarbeiter eingestellt. Bei der mündlichen Vereinbarung wird ein Bruttogehalt von 2.500,- Euro vereinbart. Der Unternehmer diktiert später in den Vertrag aus Versehen 3.500,- Euro. Er bemerkt diesen Fehler auch nicht bei der späteren Unterzeichnung, sondern erst bei der 1. Gehaltsabrechnung. Der Unternehmer ficht daraufhin den Arbeitsvertrag an.

Arbeitsrechtlich bedeutsam ist vor allem der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person und die arglistige Täuschung.

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Nach § 119 II BGB ist zur Anfechtung berechtigt, wer sich über Eigenschaften der Person geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Als Eigenschaften des Arbeitnehmers kommen dessen Vorbildung, berufliche Fähigkeiten, Gesundheitszustand, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit in Betracht.

Beispiel:
Der Unternehmer stellt eine Sekretärin ein. 6 Wochen später teilt sie ihm mit, dass sie im 4. Monat schwanger sei. Der Unternehmer ficht den Arbeitsvertrag an und macht geltend, dass sie von der Schwangerschaft schon bei Einstellung wusste.

Zu Unrecht. Die Schwangerschaft ist keine auf Dauer angelegte Eigenschaft.

Erheblich ist die Eigenschaft jedoch nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Inhalt des Arbeitsvertrages



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Stand: 18.6.2008


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Normen: § 123 BGB

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