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Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Lebensversicherung

Abtretung und Pfändung von Leistungen aus der Lebensversicherung in der Insolvenz

In der anwaltlichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus der Lebensversicherung vor der Insolvenz an einen Dritten abtritt oder die Ansprüche von einem Gläubiger gepfändet werden. Für den Versicherer stellt sich dann die Frage, an wen der Rückkaufswert im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ausgezahlt werden muss.

1. Sicherungsabtretung

Wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch aus der Lebensversicherung zur Sicherung, etwa an eine Bank, abgetreten hat, begründet dies lediglich ein sog. Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzverwalter darf diese Forderung trotz der Sicherungsabtretung nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen, muss aber im Falle einer Verwertung den Erlös in Höhe des Sicherungsrechts an den Gläubiger auskehren. Die Versicherung muss den Rückkaufswert daher an den Insolvenzverwalter auszahlen.

2. Abtretung

Wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag beispielsweise an einen Familienangehörigen ohne Gegenleistung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten hat, steht dem Abtretungsempfänger ein sog. Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung (InsO) zu. Die abgetretene Forderung gehört in diesem Fall nicht gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist demnach nicht dazu berechtigt, die Forderung einzuziehen. Der Versicherer muss den Rückkaufswert daher an den Abtretungsempfänger auszahlen.

Eine Abtretung im Vorfeld einer Insolvenz kann allerdings anfechtbar sein. Wenn die Abtretung ohne Gegenleistung erfolgt ist, kann sie als Schenkung ohne weitere Voraussetzungen bis zu vier Jahre angefochten werden, wenn ein Benachteiligungsvorsatz nachgewiesen werden kann sogar bis zu zehn Jahren.

3. Pfändung

Hat ein Gläubiger sich die Ansprüche aus der Lebensversicherung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden lassen, besteht im Fall der Insolvenz an der Forderung ein sog. Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO. Hiervon besteht aber ein Ausnahme. Erfolgte die Pfändung nämlich im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag, wird das Pfandrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam. Da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unwirksam wird, ist es ratsam, dass der Insolvenzverwalter den Beschluss aufheben lässt. Der Versicherer könnte sonst nach wie vor gem. § 836 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 35, 47, 50, 51 Nr. 1, 88, 166 Abs. 2 InsO

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