DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 7 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (2) Messegeschäft, Eigengeschäft, Untätigkeit, Krankheit

7.4. Messegeschäfte

Die so genannten Messegeschäfte sind provisionsrechtlich ein problematischer Tatbestand.

Zu Messen erscheinen Kunden aus verschiedenen Vertreterbezirken. Die Vermittlungsgespräche werden von den Handelsvertretern ohne Rücksicht auf die Bezirkszugehörigkeit des Interessenten geführt. Kommt es nach den Verhandlungen zu einem Geschäftsabschluss stellt sich die Frage, welchem Handelsvertreter für die Neuwerbung nun ein Anspruch auf Die Handelsvertreterprovision zusteht:

Es gilt folgender Grundsatz:
Bei Messegeschäften steht die Bezirksprovision nicht dem Handelsvertreter zu, in dessen Bezirk die Messe stattgefunden hat. Ausschlaggebend ist die Bezirkszugehörigkeit des Kunden. Das heißt der Provisionsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, in dessen Bezirk der Kunde seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.

Fraglich ist immer wieder, ob demjenigen Handelsvertreter eine Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Alt.1. HGB) zusteht, der das Geschäft mit dem Kunden tatsächlich abgeschlossen hat. Denn auf Messen arbeiten die Handelsvertreter ja bekanntlich im Team zusammen und der Vertreter der gerade frei ist, bedient den jeweiligen Interessenten ohne Rücksicht auf seine Bezirkszugehörigkeit.
Ein derartiger Provisionsanspruch scheidet aber aus, weil der Handelsvertreter durch die Geschäftsvermittlung mit nicht bezirkszugehörigen Kunden dem Unternehmer gegenüber seine eingeräumten Befugnisse überschreitet.
Um diese provisionsrechtlichen Probleme weitgehend zu vermeiden, sollte der Unternehmer mit den Handelsvertretern vertragliche Sonderregelungen für Messegeschäfte treffen.

Beispiel:
"Ist ein Geschäftsabschluss mit einem Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig – entsprechend der Zahl der beteiligten Bezirksvertreter – auf diese aufzuteilen".

7.5. Eigengeschäfte

Geschäfte, die ein Handelsvertreter selbst mit dem vertretenen Unternehmen abschließt, werden "Eigengeschäfte" genannt. Diese Käufe des Vertreters beim Unternehmer könnten daran denken lassen, es sei vom Vertreter nur ein Kaufpreis abzüglich Provision geschuldet.

Beispiel:
Ein Handelsvertreter ist für einen Hersteller von Fertighäusern tätig. Im Handelsvertretervertrag ist eine Provision für jedes vermittelte Geschäft in Höhe von 4 % vereinbart. Der Handelsvertreter kauft vom Unternehmer ein Fertighaus zum eigenen Gebrauch und kürzt den Rechnungsbetrag um 4 %.
In diesem Fall handelt es sich um ein Eigengeschäft des Handelsvertreters.

Ein Eigengeschäft zwischen Handelsvertreter und Unternehmer stellt grundsätzlich kein provisionspflichtiges Geschäft i.S.v. § 87 Abs. 1 HGB dar. Ein provisionspflichtiges Geschäft setzt nämlich voraus, dass der Handelsvertreter im Namen des vertretenen Unternehmers ein Geschäft vermittelt oder abschließt. Eine Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit setzt ein Drei-Personen-Verhältnis voraus: Zwei Personen, zwischen denen ein Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wird (Kunde und Unternehmer) und den Handelsvertreter selbst. Bei einem Eigengeschäft fehlt aber gerade dieses Drei-Personen-Verhältnis .

Deshalb begründet ein Eigengeschäft nie einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters.

7.6. Untätigkeit des Bezirksvertreters

Die Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB) stellt die wirtschaftliche Gegenleistung des Unternehmers für die Wahrnehmung seiner Belange durch den Bezirksvertreter in dem ihm zugewiesenen Bezirk dar.

Fraglich ist, ob der Handelsvertreter auch Provisionen verlangen kann, wenn er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt.

Bei der Bezirksprovision ist ein Tätigwerden des Handelsvertreters für das Entstehen eines Provisionsanspruchs nicht Voraussetzung. Insofern entsteht der Anspruch auf Provision auch ohne seine Tätigkeit.

Bleibt der Handelsvertreter schuldhaft untätig, behält er trotzdem den Anspruch auf Bezirksprovision. Der Unternehmer kann sich hiervor schützen indem er:

  • nach den §§ 280 ff. BGB [Schadensersatz wegen Pflichtverletzung] für entgangene Geschäfte Schadensersatz verlangt; 
  • Ersatz hinsichtlich Kosten und Aufwendungen, die ihm der Handelsvertreter hätte ersparen sollen, verlangt; 
  • seinen Schadensersatzanspruch gegen die Bezirksprovision des Handelsvertreters aufrechnet; 
  • bei Vorliegen besonderer Umstände das Handelsvertreterverhältnis außerordentlich kündigt (§ 89 a HGB) .

Weiterhin gibt es Fälle, in denen der Anspruch auf Bezirksprovision ganz entfallen kann:

Beispiel:
Der Unternehmer verlangt vom Handelsvertreter ein Tätigwerden im Hinblick auf ein bestimmtes Geschäft. Ohne ersichtlichen Grund weigert sich der Handelsvertreter der Aufforderung des Unternehmers nachzukommen
Der Anspruch des Handelsvertreters auf eine Bezirksprovision entfällt in diesen Fällen .

7.7. Krankheit des Handelsvertreters

Provisionsrechtlich kann es unter bestimmten Umständen auch problematisch sein, wenn der Bezirksvertreter aus krankheitsbedingten Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Bei Krankheit des Handelsvertreters gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Untätigkeit des Handelsvertreters (7.6.).

Solange der Handelsvertretervertrag besteht, hat der Bezirksvertreter auch einen Anspruch auf seine Bezirksprovision. Der Anspruch gilt sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Der Handelsvertreter behält also bei dauernder Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Vertrages (Bsp.: Kündigung, Aufhebungsvertrag) den Anspruch auf Bezirksprovision; denn die Geschäfte, die während seiner Krankheitszeit zustande gekommen sind, sind auf die zuvor ausgeübte allgemeine Bezirksbetreuung zurückzuführen .

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.


 

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Stand: Juli 2007


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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