DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 6 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters, Inkassoprovision
6. Die Inkassoprovision des Handelsvertreters
Nach § 87 Abs. 4 HGB steht dem Handelsvertreter neben dem Anspruch auf Abschlussprovision ein Anspruch auf Inkassoprovision zu, wenn er auftragsgemäß Gelder der Kunden zugunsten des Unternehmers einzieht..
6.1. Zweck der Regelung
Der Einzug von Geldern der Kunden, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Handelsvertreters - deshalb entsteht ihm bei entsprechender Beauftragung durch den Unternehmer eine zusätzliche Provision.
6.2. Inkasso-Beauftragung
Dem Handelsvertreter muss vom Unternehmer zur Einziehung dieser Beträge ein Inkassoauftrag (Fußnote) erteilt werden. Die Inkassovereinbarung kann bei Abschluss des Handelsvertretervertrags, aber auch erst später geschlossen werden.
Zieht der Handelsvertreter eigenmächtig Beträge ein, ohne dazu berechtigt zu sein, entsteht ihm kein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 4 HGB. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit die Einziehung nachträglich zu genehmigen. Mit der Genehmigung des Unternehmers erwächst dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch.
Der Inkassoauftrag kann gegenständlich, räumlich, persönlich und zeitlich begrenzt werden. Üblicherweise ergeht mit der Inkassovereinbarung eine Inkassovollmacht. Die übliche Abschlussvollmacht berechtigt nicht zum Inkasso.
6.3. Fälligkeit und Höhe der Inkassoprovision
Zieht der Handelsvertreter Beträge von Kunden ein, entsteht der Anspruch auf Inkassoprovision, wenn sich die Einziehung im Rahmen der getroffenen Inkassovereinbarung hält. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Inkassoprovision fällig.
Die Höhe der Inkassoprovision bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 87 b HGB [Fußnote]. Bestehen vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Provision, gehen diese vor.
Die Inkassovereinbarung bzw. der Inkassoauftrag endet mit dem Handelsvertretervertrag. Die Vereinbarung kann aber vor Beendigung des Vertreterverhältnisses gekündigt oder widerrufen werden.1
1MüKo HGB, § 87 Rdn. 117.

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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