Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 3. Einsichtnahme in Belege der Nebenkostenabrechnung
Fortsetzung des Beitrags: Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter –2. Die formellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung
Einsichtnahme in Belege der Nebenkosten
Der Saldo aus der Nebenkostenabrechnung wird erst fällig, wenn der Vermieter die – regelmäßig bei einer Nachforderung – verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Nebenkostenabrechnung gewährt hat.
Zwar gehört die Vorlage von Belegen nicht zur formellen Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung, jedoch steht dem Mieter ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vermieter entgegen dem geäußerten Willen des Mieters keine Belegeinsicht gewährt.
Der Anspruch des Mieters richtet sich grundsätzlich auf Einsicht in die Originalunterlagen. Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen, Kopien gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Lange Zeit war umstritten, ob dieser Anspruch auf Überlassung von Fotokopien auch bei preisfreiem Wohnraum besteht.
In seiner jüngsten Entscheidung dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2006 nunmehr entschieden, dass ein solcher Anspruch bei preisfreiem Wohnraum nicht besteht, denn der Vermieter kann durchaus auch ein Interesse daran haben, den durch die Anfertigung von Kopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Lediglich in den Fällen, in denen dem Mieter eine Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann, steht dem Mieter ein Anspruch auf Übermittlung der Kopien zu.
Der Vermieter ist jedoch auch weiterhin gehalten, neben den Abrechnungsbelegen auch Verträge vorzulegen, aus denen sich eine Berechnung der Nebenkosten ergibt. Dies gilt z.B. für Wartungsverträge, die vielfach auch Reparaturkostenanteile enthalten und auch für Hausmeisterverträge, in denen die Tätigkeit des Hausmeisters beschrieben ist und aus denen sich der Umfang der eventuellen Verwaltungstätigkeit ergibt. Dabei sollten die Belege dem Mieter in geordneter Form vorgelegt werden.
Nicht ausreichend ist es, dem Mieter eine Anzahl mehrerer Aktenordner zu übergeben, aus denen er sich die passenden Unterlagen heraussuchen kann. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang, die Unterlagen nach Art der Nebenkosten getrennt aufzubewahren und die zusammengehörenden Belege dem Mieter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
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Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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- "Das Wohnungseigentum - Eine Einführung für den Praktiker", Hesse/Renz, Verlag für Mittelstand und Recht 2007, ISBN 978-3-939384-09-0,
- "Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 13.12.2009,
- "Wann darf der WEG-Verwalter Zustimmung zur Wohnungsveräußerung verweigern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 08.11.2009,
- "Der mietrechtliche Kündigungsverzicht: Wann kann dieser unwirksam sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 11.10.2009,
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- "Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 1. Teil", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 16.12.2007,
- "Muss Mieter anteilige Kosten für nicht fällige Schönheitsreparaturen übernehmen?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 28.10.2007,
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- "Nebenkostenabrechnung - Müssen "nichtumlagefähige" Nebenkosten enthalten sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.05.2007,
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- "Haftung des WEG-Verwalters bei Schäden im Sondereigentum", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 20.01.2007,
- "Offene Kritik am Arbeitgeber", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 17.12.2006,
- "Gebrauch: Zulässige Nutzung zu Wohnzwecken", Der Miet-Rechtsberater, Juli 2005, Seite 179;
- zahlreiche Aufsätze und Rechtsinfos zu den Themen: Wohnungseigentumsrecht, Miet- und Maklerrecht, Arbeitsrecht und Sportrecht
