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Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 2. Die formellen Kriterien der Nebenkostenabrechnung

Fortsetzung des Beitrags: Nebenkosten und Nebenkostenabrechnung – Hinweise für den Vermieter – 1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung gegen den Vermieter. Nur wenn kraft Eigentumserwerb ein neuer Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ist der neue Vermieter nicht verpflichtet, die geforderten Nebenkostenvorschüsse für Abrechnungszeiträume vor Eigentumsübergang abzurechnen.

Form der Nerbenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung selbst ist bei preisfreiem Wohnraum formfrei. Da jedoch die Nebenkostenabrechnung nach den Vorgaben des BGH eine

  • geordnete Zusammenstellung aller Nebenkostengruppen und Gesamtkosten,
  • der Anteile der auf die einzelnen Mieter entfallenden Kosten,
  • den Verteilungsschlüssel und die
  • Vorauszahlungen des Mieters

enthalten muss, wird regelmäßig eine schriftliche Abrechnung zu verlangen sein.

Sofern sich aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung zu Gunsten des Vermieters ergibt, wird der Vermieter regelmäßig mit der Nebenkostenabrechnung eine Leistungsaufforderung an den Mieter verbinden, den fälligen Nebenkostensaldo auszugleichen. Auch diese sollte der Vermieter zweckmäßigerweise schriftlich vornehmen, damit in einem eventuell nachfolgenden Rechtsstreit die Voraussetzungen etwa eines Verzuges des Mieters dargelegt werden können.

Bei preisgebundenem Wohnraum muss die Nebenkostenabrechnung hingegen schriftlich sein. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, bedarf es seiner eigenhändigen Unterschrift auf der Urkunde allerdings nicht.

Nebenkostenabrechnungen können sich angesichts zahlreicher Einzelheiten über mehrere Seiten erstrecken und können zudem aus einem Hauptteil und verschiedenen Anlagen bestehen. Bei der Abrechnung ist dann der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BGH zur gesetzlichen Schriftform ist die erforderliche Einheit der Urkunde dann gewahrt, wenn die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde entweder durch körperliche Verbindung oder sonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht worden ist. Die Kenntlichmachung kann beispielsweise durch fortlaufende Seitenzahlen, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitliche grafische Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbare Merkmale geschehen. Wichtig ist nur, dass sich die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter zweifelsfrei ergibt. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Abrechnung aus einem Hauptteil und Anlagen besteht. Die Anlagen müssen in der Haupturkunde so genau bezeichnet werden, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist.


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Kontakt:


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

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Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im

  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen

Normen: § 556 BGB

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