Einführung in das Vergaberecht Teil I Einleitung

Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Normen, welche die Beschaffung durch staatliche oder staatsnahe Rechtsträger regeln. Dabei ist jede vertragliche oder entgeltliche Beschaffung von Sach- oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rechtsträgers erforderlich sind vom Vergaberecht umfasst.
Das Vergaberecht versucht dabei im wesentlichen zwei Ziele zum Ausgleich zu bringen. Einerseits die Wirtschaftlichkeit des fiskalischen Handelns und andererseits einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Auftraggebern für alle Anbieter am Markt.

Die Normierung des Vergaberechts ist sehr unübersichtlich gelungen, da es anders als in anderen Rechtsordnungen (z.B. Österreich) in Deutschland kein einheitliches Vergabegesetz gibt. Das Vergaberecht ist dabei mehrstufig aufgebaut.
Im GWB ( §§ 97 ff. GWB ) sind die wesentlichen Grundsätze, der Anwendungsbereich und der Rechtsschutz im Vergaberecht normiert.
In der Vergabeverordnung (VgV) wird auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Vergabeordnung verwiesen, denn neben der VOB/A gibt es noch die VOL/A und die VOF.
In der VOB/A ist die Vergabe von Bauleistungen geregelt. Die Vergabe von Dienstleistungen ist in der VOL/A und die Vergabe von Leistungen der freien Berufe in der VOF geregelt.
Die Struktur der Normierung ähnelt sich bei allen drei Ordnungen sehr.

Die VOB/A selbst ist in 4 Abschnitte gegliedert.
In Abschnitt 1 sind die sogenannten Basisparagraphen enthalten, die für das nationale Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte Wirkung entfalten.

Oberhalb der Schwellenwerte findet Abschnitt 2 Anwendung, der zusätzlich zu den Basisparagraphen noch die Bestimmungen der Baukoordinierungsrichtlinie der EU
enthält (a-Paragraphen).

Im Sektorenbereich findet Abschnitt 3 Anwendung mit den zusätzlichen Bestimmungen der Sektorenkoordinierungsrichtlinie (b-Paragraphen) oder Abschnitt 4, der nur die Regelungen der SKR enthält. Welcher Abschnitt zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob der Auftraggeber ein Trinkwasserversorger einerseits oder ein Elektrizitäts- oder Wärmeversorger andererseits ist.



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Stand: Dezember 2006


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