Der Immobilienmakler – Eine Einführung 1. Der Maklervertrag
Der Immobilienmakler – Eine Einführung
1. Der Maklervertrag Einleitung
Ob in der Versicherungs-, Finanz- oder in der Immobilienbranche – der gewerbliche Makler ist heutzutage in fast allen Branchen vertreten. Insbesondere in der Immobilienbranche ist der Makler nicht mehr wegzudenken. Sowohl für den Verkäufer oder Käufer einer Immobilie als auch für den Vermieter oder Mieter ist die Tätigkeit eines Maklers eine nicht unerhebliche Zeitersparnis bei der Suche nach dem bestmöglichen Objekt. Die Tätigkeit des Immobilienmaklers zeichnet sich durch den Nachweis und die Vermittlung von Gelegenheiten zum Abschluss von Kauf-, Miet-, und Pachtverträgen aus. Grundlage für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers und der sich aus dieser Tätigkeit ergebene Vergütungsanspruch (so genannte Provision oder Courtage) ist jeweils der Maklervertrag.
Zustandekommen des Maklervertrages
Ein Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Dass heißt, der Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werde, sondern eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend. Trotzdem ist es zum Zwecke der späteren Beweisbarkeit in einem eventuellen Streitfall immer sinnvoll, eine solche Vereinbarung auch schriftlich abzuschließen. Eine Ausnahme von der Formfreiheit besteht jedoch dann, wenn mit dem Hauptgeschäft gleichzeitig der Abschluss eines Grundstückkaufvertrages verbunden ist. Dann ist gemäß § 311 b BGB eine notarielle Beurkundung notwendig. Eine weitere Ausnahme von der Formfreiheit ist dann gegeben, wenn im Maklervertrag empfindliche Vertragsstrafen oder Aufwendungspauschalen bzw. erfolgsunabhängige Provisionen vereinbart werden sollen. Meldet sich ein Interessent auf eine Zeitungsanzeige des Maklers und fragt nach bestimmten Objekten aus der Anzeige, so ist darin noch kein Maklervertrag zu sehen. Vielmehr möchte der Interessent weitere Informationen, um zu entscheiden, ob die Objekte seinen Interessen entsprechen und ob er seinerseits dem Makler ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages machen will. Anders verhält es sich nur, wenn der Interessent selbst eine Zeitungsanzeige aufgibt und ein Makler daraufhin ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages macht. Bittet der Interessent dann ausdrücklich um die Benennung von Kaufgelegenheiten, so ist ein Maklervertrag zustande gekommen.
Inhalt des Maklervertrages
Im Maklervertrag verpflichtet sich der Interessent, die Provision zu zahlen, wenn mit Hilfe des Maklers ein ihn interessierendes Geschäft – das so genannte Hauptgeschäft – zustande kommt. Dieser Hauptvertrag kann sich unter Beachtung der durch Gesetz, Standesregelungen und der guten Sitten gezogenen Grenzen auf die unterschiedlichsten Gegenstände beziehen; bei einem Immobilienmakler regelmäßig auf den Verkauf/Vermietung/Verpachtung einer Immobilie. Der Makler muss deutlich machen, dass er eine entgeltliche Leistung gerade für den potentiellen Interessenten erbringen will. Er ist verpflichtet, die Verhältnisse klarzustellen, was durch einen eindeutigen Hinweis auf die Provisionspflicht erfolgen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Maklers.
Unwirksamkeit und Beendigung des Maklervertrages
Ein Maklervertrag kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein wie z.B. bei Nichtbeachtung der Formvorschrift. Die Schriftform des Maklervertrages ist auch dann Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn es sich um einen so genannten Alleinauftrag handelt und beide Vertragsparteien – also Makler und Interessent – Unternehmen i.S.d. § 18 GWB sind. Weiterhin ist zu beachten, dass der Maklervertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB nichtig ist. Sittenwidrigkeit des Maklervertrages liegt insbesondere dann vor, wenn der Interessent durch die Ausgestaltung des Vertrages in seiner Entscheidungsfreiheit zu stark eingeschränkt wird – so genannte Knebelung. Dies wird beispielsweise dann bejaht, wenn sich der Interessent langfristig oder ausschließlich an den Makler bindet, aber auch dann, wenn durch bestimmte Abreden die Gefahr besteht, dass der Makler der ,,eigentliche Herr des Geschäftes`` ist und so selbst die Höhe seiner Provision bestimmen kann.
Dieser Artikel wird forgesetzt in Der Immobilienmakler - Eine Einführung 2. Die Maklertätigkeit

Rechtsanwalt Stefan Renz studierte Jura an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald, der Lancaster University / Großbritannien mit Schwerpunkt Internationales Wirtschaftsrecht und der Universität Leipzig. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner im Standort Leipzig.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Brennecke & Partner Leipzig
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Persönliches
Während des Referendariates war Rechtsanwalt Stefan Renz u.a. für eine große deutsche Wirtschaftskanzlei in Moskau tätig.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Russisch
Tätigkeitsbereiche
Stefan Renz ist überwiegend tätig in den Bereichen
- Immobilienrecht, insbesondere gewerbliches Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht
- Gesellschaftsrecht
- Vertragsrecht
Rechtsanwalt Stefan Renz ist Mitglied in der
- Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V.
Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.
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Persönliches
Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
Besondere Angebote:
"Wer kauft schon gern die Katze im Sack"
"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"
"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"
Sprachkenntnisse
- Englisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen
- Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
- Arbeitsrecht
- Vertragsrecht
Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im
- BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
- DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
- Potsdamer Anwaltsverein e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
- Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
- Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.
Veröffentlichungen
- "Das Wohnungseigentum - Eine Einführung für den Praktiker", Hesse/Renz, Verlag für Mittelstand und Recht 2007, ISBN 978-3-939384-09-0,
- "Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 13.12.2009,
- "Wann darf der WEG-Verwalter Zustimmung zur Wohnungsveräußerung verweigern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 08.11.2009,
- "Der mietrechtliche Kündigungsverzicht: Wann kann dieser unwirksam sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 11.10.2009,
- "Die Betriebskostenabrechnung: Erleichterungen für den Vermieter", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 20.09.2009,
- "Schallschutz einer Eigentumswohnung: Kann der Mieter bei Änderung mindern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 07.08.2009,
- "Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 12.07.2009,
- "Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“, Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 14.06.2009,
- "Wohnung zu klein - Muss Verieter mit fristloser Kündigung rechnen?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 10.05.2009,
- "Hausverkäufer aufgepasst: Wieweit geht die Aufklärungspflicht bei Asbest", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 15.04.2009,
- "Neues für den vermieter: Endrenovierung - eine ganz neue Möglichkeit?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 08.03.2009,
- "Muss Vermieter die Elektroleitungen und Elektrogeräte regelmäßig inspizieren?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 14.12.2008,
- "Muss der Wohnungsverkäufer über riskante Entwicklung eines Mietpool aufklären?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 26.10.2008,
- "Dürfen Vermieter ein Pavillionzelt auf der Terasse verbieten?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 24.08.2008,
- "Darf Vermieter Zuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verlangen?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.07.2008,
- "Müssen Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechung konkretisiert werden?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 25.05.2008,
- "Beginnt die Betriebskostenabrechungsfrist bei Anerkenntnis durch Mieter neu?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.04.2008,
- "Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 23.03.2008,
- "Hausgeldrückstände – Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum: 3. Teil", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 24.02.2008,
- "Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 2. Teil", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.01.2008,
- "Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 1. Teil", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 16.12.2007,
- "Muss Mieter anteilige Kosten für nicht fällige Schönheitsreparaturen übernehmen?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 28.10.2007,
- "Hausverwaltung veruntreut Gelder: Haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 26.08.2007,
- "Internetsurfen während der Arbeitszeit - Kündigung zulässig?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 29.07.2007,
- "Nebenkostenabrechnung - Müssen "nichtumlagefähige" Nebenkosten enthalten sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.05.2007,
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- "Unwirksamkeit "starrer" Quotenklauseln in Mietverträgen", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 28.02.2007,
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- "Offene Kritik am Arbeitgeber", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 17.12.2006,
- "Gebrauch: Zulässige Nutzung zu Wohnzwecken", Der Miet-Rechtsberater, Juli 2005, Seite 179;
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