Logo FASP Group

Geschäftsführerhaftung - nicht jeder Haftungsbescheid ist gerechtfertigt


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

In der Krise eines Unternehmens sollte jeder Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber zwei Umständen ganz besondere Aufmerksamkeit widmen: Rückstände auf Sozialversicherungsabgaben und Rückstände auf Lohnsteuer sollten unbedingt vermieden werden. Bestehen bei Insolvenzanmeldung derartige Rückstände, ist ein Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer (Vorstände, Inhaber) persönlich selten zu vermeiden. Gleiches gilt für Umsatzsteuerschulden, soweit das Finanzamt nicht mit der gleichen Quote bedient wird wie die übrigen Gläubiger.
Hinsichtlich einer Restschuldbefreiungsmöglichkeit ist zu unterscheiden:

  • Ein Haftungsbescheid für Lohnsteuer und Umsatzsteuer unterliegen in einer privaten Insolvenz der Geschäftsführer der Restschuldbefreiung, weil der Rechtsgrund der Forderung auf Gesetz beruht und nicht in der unerlaubten Handlung, die der Geschäftsführer verursacht hat.
  • Ein Haftungsbescheid für Sozialversicherungsabgaben werden von einer Restschuldbefreiung in einer privaten Insolvenz der Geschäftsführer dagegen nicht umfasst.

In jedem Fall haftet zunächst das gesamte Privatvermögen des Betroffenen.
Dies stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Betroffenen dar.
Ein Haftungsanspruch für Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge gegen Geschäftsführer oder Vorstände setzt Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nur in wenigen Ausnahmefällen liegt kein schuldhaftes Verhalten durch den Geschäftsführer vor. Dennoch ist nicht jeder Haftungsbescheid gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Lohnsteuer ist zu beachten, dass keine Löhne an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden dürfen, ohne die zugehörige Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sofern die liquiden Mittel nicht hierzu ausreichen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Zahlungen an die Arbeitnehmer so weit zu reduzieren, dass die Lohnsteuer für die tatsächlich gezahlte Lohnsumme an das Finanzamt abgeführt werden kann. Umgekehrt ist ein Haftungsbescheid vom Finanzamt möglicherweise angreifbar, wenn die vollständige Lohnsteuer als Schaden geltend gemacht wird. Hätte der Geschäftsführer ordnungsgemäss gehandelt und die Auszahlung der Lohnsumme an die Arbeitsnehmer so weit reduziert, dass aus den verbleibenden liquiden Mitteln die Lohnsteuer für die nur teilweise gezahlten Löhne an das Finanzamt abgeführt worden wäre, so hätte das Finanzamt auch nicht die volle Lohnsteuer erhalten. Demnach kann das Finanzamt nur die Lohnsteuer bis zu diesem Betrag geltend machen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn dem Unternehmen sonst kene anderen liquiden Mittel zur Verfügung standen. Letztendlich wird es auf den konkret zu prüfenden Einzelfall ankommen. Ebenso sollte überprüft werden, ob die Lohnsteuervorauszahlungen in der Jahresabrechnung tatsächlich in dieser Höhe fällig geworden sind / wären.

Bei Sozialversicherungsbeiträgen muss beachtet werden, das diese unabhängig von jeder Lohnauszahlung abzuführen sind. Daher kann das oben genannte Argument bei einem Haftungsbescheid für Sozialversicherung nicht greifen. Zudem unterliegt hier lediglich der Arbeitnehmeranteil der haftung. Der Arbeitgeberanteil ist von § 266 a StGB nicht betroffen. In allen Fällen könn jedoch formale Fehler den Haftungsbescheid unwirksam machen.

In der Praxis ist zu beobachten dass die weitaus überwiegende Anzahl der Fälle, in denen eine Sozialversicherung eine haftung des Inhabers oder geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialabgaben § 266 a StGB geltend macht, der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist.

Ein Haftungsbescheid sollte aufgrund seiner fatalen Auswirkungen grundsätzlich rechtlich überprüft werden.



Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtLohnsteuer
RechtsinfosArbeitsrechtArbeitnehmereigenschaftGeschäftsführer
RechtsinfosSteuerrechtUmsatzsteuer
RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosHaftungsrechtBerufsgruppenGeschäftsführer
RechtsinfosVerwaltungsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuerLohnsteuer
RechtsinfosArbeitsrechtVergütungAbzüge
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrechtGeschäftsführung
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung