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Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.1 - Insolvenzstraftaten - Delikte

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner wegen

  • Bankrotts (Fußnote),
  • Bankrotts in besonders schwerem Fall (Fußnote),
  • Verletzung der Buchführungspflicht (Fußnote) oder
  • Gläubigerbegünstigung (Fußnote)

rechtskräftig verurteilt wurde.

Die hierunter fallenden Straftaten sind:

Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB

Bevorzugung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Besicherung, die dieser zu diesem Zeitpunkt (Fußnote) nicht (Fußnote) zu beanspruchen hatte, z.B.:

  • Verzögern des Insolvenzantrages, um einzelnem Gläubiger Pfändung zu ermöglichen
  • Einräumung von Sicherheiten (Fußnote), die Gläubiger nicht zustehen (Fußnote)
  • Rückzahlung von ungekündigten Darlehen

Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB

Beiseite schaffen / zerstören / beschädigen des Vermögens eines (Fußnote) Insolvenzschuldners

Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen, § 283 I Nr. 1 StGB z.B.:

  • Entnahme von Firmenguthaben
  • Wegschaffen von Vermögen / Waren / Werten
  • Begebung unbegründeter Sicherheiten (Fußnote)
  • Forderungseinzug über fremde Konten · Scheinveräußerungen
  • Verschweigen von Vermögensbestandteilen i.R.d. Insolvenzverfahrens
  • Vortäuschen eines Anspruchs, der Gläubiger an Verwertung hindert

nicht:

  • - der Verkauf von Waren im ordentlichen Geschäftsgang gegen ordnungsgemäße Zahlung

Verbrauch übermäßiger Beträge, § 283 I Nr. 2 StGB z.B.:

  • Durchführung von Aufträgen, die erkennbar Verlust bringen
  • Warenverkäufe unter Wert
  • Spiel, Wette, Lotto, Kettenbriefe
  • Aussichtslose Investitionen
  • Luxusausgaben

nicht:

  • - Zahlung von Lohn, Gehalt, Sozialabgaben, Steuer
  • - Verbrauch für angemessenen Unterhalt
  • - Zahlung angemessener Lebensversicherung

Waren- / Wertpapierverschleuderung, § 283 I Nr. 3 StGB

Vortäuschen / Anerkennen erdichteter Rechte Dritter, § 283 I Nr. 4 StGB

Unterlassene / mangelhafte Buchführung, § 283 I Nr. 5 StGB

Beiseiteschaffen / Vernichten von Handelsbüchern, § 283 I Nr. 6 StGB

Mangelhafte / Verspätete Bilanzerstellung, § 283 I Nr. 7 StGB (Fußnote), Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB (Fußnote)

Beispiele hierfür sind z.B.:

  • fehlerhafter Jahresabschluss
  • fehlender Jahresabschluss
  • verspäteter Jahresabschluss

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 283 StGB, 283 a StGB, § 283 b StGB, § 283 c StGB, § 283 d StGB

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