Schuldner darf in Wohlverhaltensperiode Schenkungen und Lottogewinne ganz, Erbschaften zur Hälfte behalten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Ein Insolvenzschuldner muss während der Insolvenz zu Gunsten der Gläubiger alle Vermögenswerte an den Treuhänder herausgeben.
In der Wohlverhaltensperiode ändert sich dies: hier muss der Insolvenzschuldner nur noch sein pfändbares Einkommen herausgeben. Hierzu wird sein Einkommen gepfändet. Es verbleiben ihm die pfändungsfreien Einkommensteile. Von Sonderzuwendungen muss der Schuldner nicht alle erworbenen Vermögenswerte abgeben.
Bei Erbschaften muss der Schuldner lediglich die Hälfte des ihm zustehenden Erbteiles an den Treuhänder herausgeben. Die andere Hälfte darf er - bezüglich der Insolvenzgläubiger pfändungsfrei - behalten. Er muss allerdings die Hälte des Wertes in Geld herausgeben - die Verwertung des Erbes ist nicht die Aufgabe des Treuhänders.
Schenkungen und Lotteriegewinne darf der Schuldner - gegenüber den Insolvenzgläubigern - vollständig behalten. Hinsichtlich der Erbschaft soll damit bezweckt werden, dass der Schuldner die Erbschaft nicht ausschlägt. Im Falle einer Ausschlagung fiele den Gläubigern gar kein Wert aus der Erbschaft zu. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist nur (bzw. auch schon für diesen Fall) pfändbar, wenn er vom Schuldner geltend gemacht wird.
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht pfändbar.
"Gegenüber den Insolvenzgläubigern" bedeutet hier, dass Gläubiger, deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, weiter vollstrecken dürfen.
Unsere Meinung: Warum der Gesetzgeber die Regelung der hälftigen Teilung nicht auch auf Schenkungen und Lotteriegewinne angewendet hat, ist nicht nachvollziehbar. Erbschaft und Schenkung sind artverwandt - sie teilen sich sogar die Steuer. Es wäre wünschenswert, zu Gunsten der Insolvenzgläubiger auch die Hälfte von Schenkungen und Lotteriegewinnen zur Insolvenzmasse zu ziehen. So wie die Gläubiger am (geschäftlichen) Pech des Schuldners mitleiden müssen, das zu seiner Zahlungsunfähigkeit führt, sollten sie auch an seinem Glück partizipieren. Im Gegenzug wäre es zu begrüssen, wenn den Schuldnern von jedem weiteren Einkommen mindestens 15 % als Motivationsanreiz verblieben.
Es ist nicht sinnvoll, dass Schuldner nach § 850 c ZPO jedes Einkommen überhalb von 3020,06 Euro netto monatlich vollständig abgeben müssen. Daneben wäre es sinnvoll, wenn Personen, bei denen Gläubiger Forderungen bevorrechtigt pfänden können (z.B. aus Unterhalt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus), ebenfalls eine Mindestverbleibsquote des Mehrverdienstes verbliebe. Andernfalls wird der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenzen aufgehoben - die Motivation des Schuldners.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Dezember 2025
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
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