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Die Haftung des Geschäftsführers vor und in der Insolvenz


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Per Posten als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wird aufgrund der Risiken der Haftung durch Fachleuten zuweilen als "das letzte grosse Abenteuer unserer Zeit" bezeichnet. Grund ist, dass die wenigsten Geschäftsführer die Haftungsrisiken kennen, die sie durch die Übernahme einer Geschäftsführung einer GmbH eingehen. Nachfolgend beschreiben wir kurz die wichtigsten Haftungsrisiken, die sich durch eine Geschäftsführung ergeben .

1.a. § 43 GmbHG - GmbH-Geschäftsführer: Grundhaftungstatbestand

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Das verpflichtet ihn, die Beschlüsse der Gesellschafter im Rahmen der bestehenden Gesetze und des Gesellschaftsvertrages umzusetzen. Verletzungen dieser Pflicht begründen Haftungsansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer.Beispiel: Existiert ein Beschluss, nach dem die Zahlung der restlichen Stammeinlage geltend zu machen ist, und führt der Geschäftsführer dies nicht rechtzeitig durch, so haftet er den Gesellschaftern für eventuell verjährte Gesellschaftsstammeinlagen.  

1.b. § 91 II AktG - Vorstände: Vorsorgeverpflichtung 

Vorstände von Aktiengesellschaften verpflichtet § 91 II AktG zur Einrichtung geeigneter Überwachungssysteme und anderer Massnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Entwicklungen, die der Gesellschaft schaden können. 

2. § 49 GmbHG - Informationspflichten

Ist das Stammkapital einer GmbH zur Hälfte aufgezehrt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu informieren. Tut er dies nicht, macht er sich gem. § 43 II GmbHG schadensersatzpflichtig.

3. § 43 III, 30, 31 GmbHG - Stammkapitalauszahlungsverbot

Ein Geschäftsführer, der Stammkapital an Gesellschafter zurückzahlt, haftet den Gläubigern für den hieraus entstehenden Schaden. Der Anspruch wird häufig durch Insolvenzverwalter geltend gemacht. Hierfür genügt bereits, wenn der Geschäftsführer in der Krise (Achtung: der Krisenbegriff ist sehr weit !) Zinsen, Mieten oder sonstige Forderungen der Gesellschafter für der Gesellschaft überlassene Gegenstände oder Rechte auszahlt. Das Stichwort lautet hier: Eigenkapitalersatz.
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema: EIGENKAPITALERSATZ / EIGENKAPITALERSETZENDE GESELLSCHAFTERLEISTUNGEN - EINE EINFÜHRUNG

4. § 64 I GmbHG - Insolvenzantragspflicht

Ein Geschäftsführer, der eine Insolvenz zu spät oder gar nicht anmeldet, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Daneben haftet er zivilrechtlich den schon vor Insolvenzreife vorhandenen so genannten Altgläubigern auf den Teil ihrer Forderungen, den sie nicht in der Insolvenz erhalten haben. Da Insolvenzquoten im Durchschnitt bei 3 % liegen, haftet der Geschäftsführer diesen Altgläubigern also im Schnitt auf 97 %. Dieser Anspruch wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Daneben haftete der Geschäftsführer den Gläubigern, die nach Insolvenzreife der GmbH Forderungen gegen die Firma erworben haben, den so genannten Neugläubigern, auf die gesamte Forderung. Dieser Anspruch kann von den Neugläubigern selbst gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden. 

5. § 64 II GmbHG - Auszahlungsverbot

Jede Leistung der Gesellschaft, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzlage veranlasst hat, und die "nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind", führen zur vollen Haftung des Geschäftsführers. Insolvenzverwalter nehmen Geschäftsführer sehr gerne aus § 64 II GmbHG in Anspruch. Näheres finden Sie in dem folgenden Artikel über die  Angreifbarkeit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden.

6. Lohnsteuerhaftung 

Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer. Es ist daher in Krisensituationen dringend anzuraten, Lohnzahlungen an Mitarbeiter am gleichen Tag zu machen wie die Lohnsteuerzahlungen - und immer zuerst die Lohnsteuer und danach die Löhne überweisen zu lassen. Mündliche Zusagen von Banken sind Schall und Rauch und entlasten den Geschäftsführer nicht !

7. Umsatzsteuerhaftung 

Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich, wenn die GmbH ihre Umsatzsteuerschulden nicht im gleichen Masse befriedigt wie sie andere Gläubiger bedient. 

8. §§ 823 II BGB iVm § 266 a StGB - Haftung für Sozialabgaben

Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Sozialabgaben der Angestellten der Gesellschaft. Seit MItte 2004 haftet der geschäftsführer dabei nicht mehr nur für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sondern auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das tatbestandlich erforderliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt bereits in der bloßen Nichtzahlung bei Fälligkeit.  Es kommt nicht darauf an, ob das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.  Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel müssen zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden. Diese Pflicht hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer selbst.

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Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Paul-Luppert  

Paul Luppert, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Heilberufe
  • Steuerrecht
  • Insolvenzrecht
  • Baurecht
  • Bauträgerrecht
  • Stiftungen

Beruflicher Hintergrund

  • Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
  • Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
  • Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
  • Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
  • Rechtsanwalt seit 2005
  • Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
  • FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
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Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

Mitgliedschaften

Steuerberaterkammer München Lions Club Accademia italiana della cucina

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Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

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