Die Haftung des Geschäftsführers vor und in der Insolvenz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1.a. § 43 GmbHG - GmbH-Geschäftsführer: Grundhaftungstatbestand
Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Das verpflichtet ihn, die Beschlüsse der Gesellschafter im Rahmen der bestehenden Gesetze und des Gesellschaftsvertrages umzusetzen. Verletzungen dieser Pflicht begründen Haftungsansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer.Beispiel: Existiert ein Beschluss, nach dem die Zahlung der restlichen Stammeinlage geltend zu machen ist, und führt der Geschäftsführer dies nicht rechtzeitig durch, so haftet er den Gesellschaftern für eventuell verjährte Gesellschaftsstammeinlagen.1.b. § 91 II AktG - Vorstände: Vorsorgeverpflichtung
Vorstände von Aktiengesellschaften verpflichtet § 91 II AktG zur Einrichtung geeigneter Überwachungssysteme und anderer Massnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Entwicklungen, die der Gesellschaft schaden können.2. § 49 GmbHG - Informationspflichten
Ist das Stammkapital einer GmbH zur Hälfte aufgezehrt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu informieren. Tut er dies nicht, macht er sich gem. § 43 II GmbHG schadensersatzpflichtig.3. § 43 III, 30, 31 GmbHG - Stammkapitalauszahlungsverbot
Ein Geschäftsführer, der Stammkapital an Gesellschafter zurückzahlt, haftet den Gläubigern für den hieraus entstehenden Schaden. Der Anspruch wird häufig durch Insolvenzverwalter geltend gemacht. Hierfür genügt bereits, wenn der Geschäftsführer in der Krise (Achtung: der Krisenbegriff ist sehr weit !) Zinsen, Mieten oder sonstige Forderungen der Gesellschafter für der Gesellschaft überlassene Gegenstände oder Rechte auszahlt. Das Stichwort lautet hier: Eigenkapitalersatz.Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema: EIGENKAPITALERSATZ / EIGENKAPITALERSETZENDE GESELLSCHAFTERLEISTUNGEN - EINE EINFÜHRUNG
4. § 64 I GmbHG - Insolvenzantragspflicht
Ein Geschäftsführer, der eine Insolvenz zu spät oder gar nicht anmeldet, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Daneben haftet er zivilrechtlich den schon vor Insolvenzreife vorhandenen so genannten Altgläubigern auf den Teil ihrer Forderungen, den sie nicht in der Insolvenz erhalten haben. Da Insolvenzquoten im Durchschnitt bei 3 % liegen, haftet der Geschäftsführer diesen Altgläubigern also im Schnitt auf 97 %. Dieser Anspruch wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.Daneben haftete der Geschäftsführer den Gläubigern, die nach Insolvenzreife der GmbH Forderungen gegen die Firma erworben haben, den so genannten Neugläubigern, auf die gesamte Forderung. Dieser Anspruch kann von den Neugläubigern selbst gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden.
5. § 64 II GmbHG - Auszahlungsverbot
Jede Leistung der Gesellschaft, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzlage veranlasst hat, und die "nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind", führen zur vollen Haftung des Geschäftsführers. Insolvenzverwalter nehmen Geschäftsführer sehr gerne aus § 64 II GmbHG in Anspruch. Näheres finden Sie in dem folgenden Artikel über die Angreifbarkeit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden.6. Lohnsteuerhaftung
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer. Es ist daher in Krisensituationen dringend anzuraten, Lohnzahlungen an Mitarbeiter am gleichen Tag zu machen wie die Lohnsteuerzahlungen - und immer zuerst die Lohnsteuer und danach die Löhne überweisen zu lassen. Mündliche Zusagen von Banken sind Schall und Rauch und entlasten den Geschäftsführer nicht !7. Umsatzsteuerhaftung
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich, wenn die GmbH ihre Umsatzsteuerschulden nicht im gleichen Masse befriedigt wie sie andere Gläubiger bedient.8. §§ 823 II BGB iVm § 266 a StGB - Haftung für Sozialabgaben
Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Sozialabgaben der Angestellten der Gesellschaft. Seit MItte 2004 haftet der geschäftsführer dabei nicht mehr nur für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sondern auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das tatbestandlich erforderliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt bereits in der bloßen Nichtzahlung bei Fälligkeit. Es kommt nicht darauf an, ob das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel müssen zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden. Diese Pflicht hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer selbst.Herausgeber / Autor(-en):
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Stand: Juni 2026
Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Klaus G. Finck, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.
In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:
🔍 Welche
rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine
präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️
Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt
werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.
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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.Kontakt: kontakt@fasp.de
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Paul Luppert, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte
- Heilberufe
- Steuerrecht
- Insolvenzrecht
- Baurecht
- Bauträgerrecht
- Stiftungen
Beruflicher Hintergrund
- Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
- Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
- Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
- Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
- Rechtsanwalt seit 2005
- Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
- FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
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Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau
Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.
Beruflicher Hintergrund
Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und FranzösischAutorentätigkeiten
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