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Grundzüge des Franchiserechts - Teil 3: Vor Abschluss des Franchisevertrags

Rechte und Pflichten der Parteien vor Abschluss des Franchisevertrages

1.
Im vorvertraglichen Stadium unterliegt der Franchisegeber einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Bei einer Verletzung dieser Pflicht sind Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo möglich.
Gesetzlich festgeschriebene Offenlegungs- bzw. Aufklärungspflichten gibt es nicht, jedoch eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung über Umfang der Aufklärungspflicht (vgl. NJW 2002, 1463ff ,,Die Entwicklung des Franchiserechts in den Jahren 1999, 2000, 2001`` mit weiteren Rechtsprechungshinweisen)
Der Franchisegeber ist aus dem entstandenen Vertrauensverhältnis heraus zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den Franchisenehmer für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen verpflichtet. Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflichten wird berücksichtigt, ob der Franchisenehmer kaufmännisch erfahren ist oder nicht und daher die Plausibilität der Aussagen hätte prüfen können.
Einen verbindlichen Katalog derjenigen Angaben, die gemacht werden müssen, gibt es nicht.
Zu den Angaben, die gemacht werden können, zählen unter anderem solche über Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchise-Betriebe, Leistungen der Systemzentrale, Angaben über Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital), Angaben über den notwendigen Arbeitseinsatz des Franchisenehmers, Angaben zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Franchisenehmer oder der Pilotbetriebe, eine realistische Rentabilitätsvorschau, die auf richtige und nachvollziehbare Angaben, bzw. Zahlen basiert, sowie Angaben zum Betrieb des Franchisegebers.
Die Grenze der Auskunfts- und Beratungspflicht liegt im berechtigten Interesse des FG, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und wesentliche Teile des Know-how nicht vorvertraglich preisgeben zu müssen.
Eine Rentabilitätsgarantie kann es nicht geben, aber je komplexer das System ist, desto präziser müssen die Auskünfte sein.
2.
Auf Seiten des Franchisenehmers unterliegt dieser der vollständigen und richtigen Unterrichtung über seine beruflichen Erfahrungen und seinen Werdegang. Hintergrund hierfür ist Schutz des Franchisegebers vor unseriösen Franchisenehmern.

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Stand: Juni 2026


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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



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