Grundzüge des Franchiserechts - Teil 4: Der Franchisevertrag
Rechte und Pflichten der Parteien eines Franchisevertrages:
Der individuelle Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung muss neben den gesetzlichen Vorgaben auch dem Europäischen Verhaltenskodex entsprechen, in dem die wesentlichen Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchise-Praxis in Europa enthalten sind.
Für Deutschland wurde dies durch den Deutschen Franchise Verband im ,,Ethikkodex für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise Verbands`` übernommen.
1.
Hieraus ergeben sich folgende Pflichten des Franchisegebers, die nicht abschließend sind:
Vor Gründung des Vertriebsnetzes muss der Franchisegeber ein Geschäftskonzept in angemessenem Zeitraum und mit wenigstens einem Pilotprojekt betrieben haben. Er muss Eigentümer oder rechtmäßiger Nutzungsberechtigter des Warenzeichens (oder anderer besonderer Kennzeichnung des Netzes) sein.
Darüber hinaus muss der Franchisegeber eine Anfangsschulung mit den einzelnen Franchisenehmern durchführen und während der gesamten Vertragslaufzeit technische und/oder kommerzielle Unterstützung gewähren, die unter anderem Werbung, Qualitätsmanagement, Weiterbildung des Franchisenehmers und dessen qualifizierte Beratung vor Ort umfasst.
Gleichzeitig hat der Franchisegeber die ständige Weiterentwicklung des Know-hows und der Vertragsprodukte zu leisten, und möglicherweise das Zur-Verfügung-Stellen eines speziellen EDV-Programms, sowie die Einbindung des Franchisenehmers in das System – Computernetzwerk zu gewährleisten.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Pflichten des FG aus der Natur des Franchisevertrages als partnerschaftliches Dauerschuldverhältnis ergeben.
2.
Die Rechte des Franchisegebers liegen vorwiegend im Bereich ,,Controlling``.
Er kann den einzelnen Franchisenehmer überprüfen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Anpassung an neue Verhältnisse ergreifen.
Für die Bereitstellung der Leistungen hat der FG das Recht zur Gebührenerhebung.
3.
Zu den Pflichten des Franchisenehmers zählt zum einen die Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze und Merkmale des jeweiligen Franchisesystems. Er unterliegt einer Absatzförderungspflicht und der Pflicht zur Durchführung von Werbemaßnahmen. Er ist weiter verpflichtet zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildung.
Der Franchisegeber ist zur Geheimhaltung verpflichtet in Bezug auf Know-how während und nach Beendigung des Vertrages.
Schließlich obliegt dem Franchisenehmer die Pflicht zur Zahlung der festgelegten Gebühr.
4.
Zu den Rechten des Franchisenehmers zählt dagegen das Recht zur Inanspruchnahme eines erprobten Systems mit positivem Image und Wettbewerbsvorteilen.
Er darf auf umfassende Betreuung, sowie auf Aus- und Fortbildungsangebote und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen durch den Franchisegeber vertrauen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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