Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht
Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht
I. Schranken, Schutzfrist, § 137g
Als Schrankenregelung, sprich Ausnahmen von der Schutzfähigkeit, kann z.B. § 87c UrhG (Vervielfältigung zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch sowie zu Unterrichtszwecken) in Betracht kommen. Auch die Schutzdauer des Datenbankherstellerrechts darf noch nicht abgelaufen sein. Sie beträgt 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Herstellung der Datenbank (§ 87d UrhG; s. auch §§ 87a Abs. 1 S. 2, § 137g UrhG).
II. Strafrechtliche Sanktionen
Die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers ist in § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG strafbewehrt. Auch der Versuch einer unerlaubten Verwertung ist nach § 108 Abs. 2 UrhG strafbar.
III. Prozessuale Aspekte
Die Beweislast für die Rechtsverletzung trägt der Datenbankhersteller.
Er muss also neben dem vorliegenden Wettbewerbsverhältnis insbesondere die Wesentlichkeit der Investition (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 1 Einführung) beweisen. Die Rechtsprechung legt hier häufig einen strengen Maßstab an. Es bedarf eines substantiierten Vortrags des Antragstellers/Klägers. Insbesondere der Nachweis der (wesentlichen) Investition von Mühe und Zeit stößt häufig auf Schwierigkeiten.
Der Datenbankhersteller muss weiterhin die Identität der entnommen Daten und deren Wesentlichkeit beweisen (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers). Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, wenn die Datenbanken auffällige Übereinstimmungen aufweisen, insbesondere übernommene Fehler, Formulierungen, Abkürzungen etc. Dann gilt: Die Art und Weise der Übernahme kann dann dahinstehen. Zum Nachweis der Wesentlichkeit genügt die Darlegung von signifikanten Einzelbeispielen. Der Verletzter hat zu beweisen, dass er sich die Daten anderweitig beschafft hat. Dabei genügt der unsubstantiierte Einwand, jeder Datensatz sei selbst recherchiert und die Datenbank des Klägers nur eine von vielen Quellen gewesen, zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht. Schließlich müssen die Datenbankhersteller auch den Nachweis erbringen, dass weder der Zeitpunkt der Veröffentlichung noch der der Herstellung der Datenbank länger als 15 Jahre zurückliegt. Gelingt der Nachweis, was vorliegend für den relevanten Teil der Datenbank kein Problem sein wird, so kann im Falle einer Verknüpfung der entnommenen Daten mit weiteren Daten, die Unterlassung der Verwertung der gesamten Datenbank verlangt werden, bis die entnommen Daten entfernt sind.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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