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Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht

I. Schranken, Schutzfrist, § 137g

Als Schrankenregelung, sprich Ausnahmen von der Schutzfähigkeit, kann z.B. § 87c UrhG (Vervielfältigung zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch sowie zu Unterrichtszwecken) in Betracht kommen. Auch die Schutzdauer des Datenbankherstellerrechts darf noch nicht abgelaufen sein. Sie beträgt 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Herstellung der Datenbank (§ 87d UrhG; s. auch §§ 87a Abs. 1 S. 2, § 137g UrhG).

II. Strafrechtliche Sanktionen

Die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers ist in § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG strafbewehrt. Auch der Versuch einer unerlaubten Verwertung ist nach § 108 Abs. 2 UrhG strafbar.

III. Prozessuale Aspekte

Die Beweislast für die Rechtsverletzung trägt der Datenbankhersteller.

Er muss also neben dem vorliegenden Wettbewerbsverhältnis insbesondere die Wesentlichkeit der Investition (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 1 Einführung) beweisen. Die Rechtsprechung legt hier häufig einen strengen Maßstab an. Es bedarf eines substantiierten Vortrags des Antragstellers/Klägers. Insbesondere der Nachweis der (wesentlichen) Investition von Mühe und Zeit stößt häufig auf Schwierigkeiten.

Der Datenbankhersteller muss weiterhin die Identität der entnommen Daten und deren Wesentlichkeit beweisen (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers). Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, wenn die Datenbanken auffällige Übereinstimmungen aufweisen, insbesondere übernommene Fehler, Formulierungen, Abkürzungen etc. Dann gilt: Die Art und Weise der Übernahme kann dann dahinstehen. Zum Nachweis der Wesentlichkeit genügt die Darlegung von signifikanten Einzelbeispielen. Der Verletzter hat zu beweisen, dass er sich die Daten anderweitig beschafft hat. Dabei genügt der unsubstantiierte Einwand, jeder Datensatz sei selbst recherchiert und die Datenbank des Klägers nur eine von vielen Quellen gewesen, zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht. Schließlich müssen die Datenbankhersteller auch den Nachweis erbringen, dass weder der Zeitpunkt der Veröffentlichung noch der der Herstellung der Datenbank länger als 15 Jahre zurückliegt. Gelingt der Nachweis, was vorliegend für den relevanten Teil der Datenbank kein Problem sein wird, so kann im Falle einer Verknüpfung der entnommenen Daten mit weiteren Daten, die Unterlassung der Verwertung der gesamten Datenbank verlangt werden, bis die entnommen Daten entfernt sind.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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