Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz
Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz
In Betracht kommt neben dem Urheberrechtlichen Schutz überdies ein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Dieser kann dann eine eigene Bedeutung erlangen, wenn der ,,Verletzer`` sich die Daten aus anderen Quellen beschafft oder die §§ 87a ff UrhG aus anderen Gründen nicht einschlägig sind. Insbesondere ausländischen Herstellern, die sich wegen § 127a UrhG nicht auf §§ 87a ff UrhG berufen können, kann ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gem. Art. 10bis PVÜ zustehen. Das bedeutet, dass jedem Staatsangehörigen eines Verbandslandes Rechtsbehelfe gegen Wettbewerbsverletzungen zu sichern sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein berechtigter Hersteller im gleichen Fall auf §§ 87a ff UrhG berufen könnte.
§ 3 UWG gewährt einen Schutz gegen die Entnahme der Daten unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme bzw. der Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse in Betracht. Zwar verstößt die unmittelbare Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses ohne Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Es ist aber unlauter ein Leistungsergebnis zu übernehmen, wenn weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten, die i. R. d. §§ 87a ff UrhG noch nicht berücksichtigt wurden.
I. Wettbewerbshandlung
Die Anwendung des § 3 UWG setzt zunächst eine Wettbewerbshandlung voraus. Es genügt jede Tätigkeit, die in irgendeiner Weise der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Das rein private Kopieren oder Abfragen einer Datenbank genügt nicht, wohl aber die Bearbeitung und Veröffentlichung der Daten über die Sportveranstaltungen in einer eigenen Onlinedatenbank.
Ferner muss ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegen. Hier kann zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis bzgl. der Übermittlung der Informationen über die Sportveranstaltungen an die Internetnutzer durchaus bestehen (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers).
Eine Wettbewerbshandlung setzt weiter die sog. Wettbewerbsabsicht voraus. Bei einer Berichterstattung durch Presse und Rundfunk spricht eine Vermutung für die Wahrnehmung von Informationsinteressen und nicht für die Absicht fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern. Diese Überlegung könnte dann zu tragen kommen, wenn mit der Veröffentlichung der Daten in einer Onlinedatenbank ausschließlich die Öffentlichkeit über Sportveranstaltungen informiert werden soll. Wenn aber auf der Website auch Werbebanner geschaltet sind und die Website damit mittelbar kommerziellen Interessen dient, muss von einer Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern ausgegangen werden.
II. Unmittelbare Leistungsübernahme
Soweit obige Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, kommen die Fallgruppen der unmittelbaren Leistungsübernahme und der nachschaffenden Leistungsübernahme in Betracht.
Voraussetzung einer unzulässigen Übernahme ist, dass die Leistung eine Eigenart besitzt, die sie von ,,Allerweltsleistungen`` unterscheidet. Bei Datenbanken soll es nach einer Ansicht genügen, dass die Sammlung mit Kosten und Mühen hergestellt wurde. Nach einer anderen Auffassung reicht eine bloße Aneinanderreihung von Daten nicht aus.
Eine unmittelbare Leistungsübernahme liegt vor, wenn sich ein Unternehmer das fertige Arbeitsergebnis eines Mitbewerbers mit Hilfe eines Vervielfältigungsverfahrens aneignet und ohne Verbesserung oder Zutat in unveränderter Form anbietet. Unmittelbare Übernahme ist eine exakte Kopie des Erzeugnisses. Baut die Datenbank des Übernehmers nur auf der fremden Leistungen auf, entwickelt diese aber fort und wird jeweils nur ein Teil entnommen und keine 1:1-Kopie des Internetangebots erstellt, liegt keine identische Leistungsübernahme vor. Überdies müssen im Übrigen auch besondere Unlauterkeitsmomente (Herkunftstäuschung, Ausbeuten fremden Rufs, Vertrauensbruch, Behinderung etc.) vorliegen.
III. Sklavische Nachahmung
Die Nachahmung der Konzeption, des Inhalts oder der Darstellungsform einer Datenbank kann als nachschaffende Leistungsübernahme wettbewerbswidrig sein. Soweit fremde Leistungen aber nur als Anregung verwendet und durch eigene Leistung fortentwickelt werden, liegt eine sklavische Nachahmung nicht vor.
IV. Zusätzliche wettbewerbswidrige Umstände
Hinzutreten müssten jedenfalls noch wettbewerbswidrige Umstände (z. B. vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, Behinderung, Rechtsbruch). Hierbei gilt: Je enger der Abstand zur übernommenen Leistung, um so geringer sind die Anforderung an die zusätzlichen Umstände.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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