Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz

In Betracht kommt neben dem Urheberrechtlichen Schutz überdies ein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Dieser kann dann eine eigene Bedeutung erlangen, wenn der ,,Verletzer`` sich die Daten aus anderen Quellen beschafft oder die §§ 87a ff UrhG aus anderen Gründen nicht einschlägig sind. Insbesondere ausländischen Herstellern, die sich wegen § 127a UrhG nicht auf §§ 87a ff UrhG berufen können, kann ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gem. Art. 10bis PVÜ zustehen. Das bedeutet, dass jedem Staatsangehörigen eines Verbandslandes Rechtsbehelfe gegen Wettbewerbsverletzungen zu sichern sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein berechtigter Hersteller im gleichen Fall auf §§ 87a ff UrhG berufen könnte.

§ 3 UWG gewährt einen Schutz gegen die Entnahme der Daten unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme bzw. der Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse in Betracht. Zwar verstößt die unmittelbare Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses ohne Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Es ist aber unlauter ein Leistungsergebnis zu übernehmen, wenn weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten, die i. R. d. §§ 87a ff UrhG noch nicht berücksichtigt wurden.

I. Wettbewerbshandlung

Die Anwendung des § 3 UWG setzt zunächst eine Wettbewerbshandlung voraus. Es genügt jede Tätigkeit, die in irgendeiner Weise der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Das rein private Kopieren oder Abfragen einer Datenbank genügt nicht, wohl aber die Bearbeitung und Veröffentlichung der Daten über die Sportveranstaltungen in einer eigenen Onlinedatenbank.

Ferner muss ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegen. Hier kann zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis bzgl. der Übermittlung der Informationen über die Sportveranstaltungen an die Internetnutzer durchaus bestehen (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers).

Eine Wettbewerbshandlung setzt weiter die sog. Wettbewerbsabsicht voraus. Bei einer Berichterstattung durch Presse und Rundfunk spricht eine Vermutung für die Wahrnehmung von Informationsinteressen und nicht für die Absicht fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern. Diese Überlegung könnte dann zu tragen kommen, wenn mit der Veröffentlichung der Daten in einer Onlinedatenbank ausschließlich die Öffentlichkeit über Sportveranstaltungen informiert werden soll. Wenn aber auf der Website auch Werbebanner geschaltet sind und die Website damit mittelbar kommerziellen Interessen dient, muss von einer Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern ausgegangen werden.

II. Unmittelbare Leistungsübernahme

Soweit obige Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, kommen die Fallgruppen der unmittelbaren Leistungsübernahme und der nachschaffenden Leistungsübernahme in Betracht.

Voraussetzung einer unzulässigen Übernahme ist, dass die Leistung eine Eigenart besitzt, die sie von ,,Allerweltsleistungen`` unterscheidet. Bei Datenbanken soll es nach einer Ansicht genügen, dass die Sammlung mit Kosten und Mühen hergestellt wurde. Nach einer anderen Auffassung reicht eine bloße Aneinanderreihung von Daten nicht aus.

Eine unmittelbare Leistungsübernahme liegt vor, wenn sich ein Unternehmer das fertige Arbeitsergebnis eines Mitbewerbers mit Hilfe eines Vervielfältigungsverfahrens aneignet und ohne Verbesserung oder Zutat in unveränderter Form anbietet. Unmittelbare Übernahme ist eine exakte Kopie des Erzeugnisses. Baut die Datenbank des Übernehmers nur auf der fremden Leistungen auf, entwickelt diese aber fort und wird jeweils nur ein Teil entnommen und keine 1:1-Kopie des Internetangebots erstellt, liegt keine identische Leistungsübernahme vor. Überdies müssen im Übrigen auch besondere Unlauterkeitsmomente (Herkunftstäuschung, Ausbeuten fremden Rufs, Vertrauensbruch, Behinderung etc.) vorliegen.

III. Sklavische Nachahmung

Die Nachahmung der Konzeption, des Inhalts oder der Darstellungsform einer Datenbank kann als nachschaffende Leistungsübernahme wettbewerbswidrig sein. Soweit fremde Leistungen aber nur als Anregung verwendet und durch eigene Leistung fortentwickelt werden, liegt eine sklavische Nachahmung nicht vor.

IV. Zusätzliche wettbewerbswidrige Umstände

Hinzutreten müssten jedenfalls noch wettbewerbswidrige Umstände (z. B. vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, Behinderung, Rechtsbruch). Hierbei gilt: Je enger der Abstand zur übernommenen Leistung, um so geringer sind die Anforderung an die zusätzlichen Umstände.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Datenbanken im Internet

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrechtWettbewerbsverhältnis
RechtsinfosIT-RechtDatenbank
RechtsinfosWettbewerbsrechtBehinderung von Mitbewerbern