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Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers (§ 87b UrhG)

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers (§ 87b UrhG)

 

Sollten die Voraussetzungen für ein Datenbankherstellerrecht vorliegen, also Unternehmen die im vorigen Teil genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 2 Schutz nach dem UrhG), bestimmen sich die einzelnen Verwertungsrechte nach § 87b UrhG.

 

 

 

Gegenstand der Verwertungsrechte ist die Datenbank insgesamt oder ein nach Art oder Umfang wesentlicher Datenbankteil. Für eine relevante Nutzungshandlung kommt es grundsätzlich auf die Entnahme eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank, nicht der Ordnungsprinzipien an.

 

 

 

I.           Übernahme wesentlicher Teile (§ 87b Abs. 1 S. 1 UrhG)

 

Die Wesentlichkeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erfasst sind solche Nutzungshandlungen, die einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die (Amortisation der) Investition verursachen. Es genügt insofern der Nachweis, dass der entnommene Datenbankteil geeignet ist, ein Produkt zu erstellen, dass Nutzern mit entsprechenden Interessen als Ersatz dienen kann. Bei der Beurteilung sind das Verhältnis des entnommen Teils zur gesamten Datenbank nach Qualität und Quantität, die Art der Nutzung und die (wirtschaftliche) Bedeutung des Datenbankteils für die Nutzer zu berücksichtigen. Des weiteren gilt: Je ähnlicher sich Datenbankteil und Datenbank insgesamt in ihrer Struktur sind, desto eher ist die Wesentlichkeit zu bejahen. Je höher die Gesamtinvestition, desto niedriger liegt die Schwelle der Wesentlichkeit. Bei einer Entnahme von mehr als 50 % des Datenbankinhalts kann die Wesentlichkeit des Anteils jedenfalls bejaht werden. An die Erfüllung des Wesentlichkeitserfordernisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Rechtsprechung neigt aber vielfach einer extensiven Auslegung zu. Im Zweifel müsste dem jeweiligen Gegner bewiesen werden, dass von seiner Website keine wesentlichen Anteile übernommen wurden.

 

 

 

II.         Übernahme nicht wesentlicher Teile (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG)

 

Allerdings ist auch die wiederholte und systematische Nutzung von (unterschiedlichen) unwesentlichen Datenbankteilen unzulässig, wenn sie einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG).

 

 

 

1.                  Verletzung der normalen Auswertung

 

Für die Beeinträchtigung der normale Auswertung ist kein konkreter Schadensnachweis erforderlich. Im übrigen laufen nur solche Nutzungshandlungen einer normalen Auswertung entgegen, die zur herkömmlichen Art der Werknutzung in unmittelbarer Konkurrenz treten. Dazu muss im Fall der Fälle überprüft werden, ob die geschützte Datenbank und das durch die übernommenen Teile entstandene Produkt des Übernehmers, in demselben Markt konkurrieren.

 

 

 

Bei dem Fall, dass ein deutscher Websitebetreiber Daten aus verschiedenen Datenbanken aus der ganzen Welt übernimmt und zusammenstellt, sind die meisten Anbieter wohl im Ausland ansässig, was gegen ein Konkurrenzverhältnis sprechen würde. In der Beispielkonstellation würden aber alle Inhalte über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das bedeutet, dass sowohl die Inhalte des Übernehmers als auch die Inhalte der Ursprungsdatenbanken von denselben Personen gleich gut erreicht werden können. Alle Beteiligten wollen mit den eingestellten Inhalten den Publikumsverkehr der jeweiligen Website steigern. Dadurch ergeben sich verschiedene Verdienstmöglichkeiten. Entweder mittelbar über Werbeeinnahmen von Drittanbietern oder direkt über kostenpflichtige Zusatzangebote wie möglicherweise bestimmte redaktionelle Artikel oder ähnliche Specials über die Spieler und Wettkämpfe. In diesem Fall würde man von einer Konkurrenz auf demselben Markt ausgehen müssen.

 

 

 

2.                  Berechtigte Interessen des Datenbankinhabers

 

Bei der Bewertung der berechtigten Interessen des Datenbankinhabers wird darauf abgestellt, ob die Art und Weise der Auswertung durch Dritte geeignet ist, die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank durch ihren Hersteller zu gefährden.

 

 

 

Hier ist aber erst bei einer wesentlichen Beeinträchtigung von einer Unzumutbarkeit für den Datenbankinhaber auszugehen. Ob diese, z.B. durch Einbußen in den Werbeeinnahmen gegeben ist, ist immer Frage des Einzelfalles.

 

 

 

3.                  Verwertungsrechte

 

Soweit eine relevante Übernahme von Datenbankanteilen vorliegt gilt folgendes:

 

 

 

Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) ist durch das Abschreiben der Daten nicht betroffen. Es bezieht sich nur auf körperliche Vervielfältigungsstücke. Das Angebot einer Datenbank zur Online-Abfrage sowie deren Online-Übermittlung wird nicht erfasst. Auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 15 Abs. 2, 19-22 UrhG) ist nicht betroffen.

 

 

 

Die manuelle Entnahme der Informationen von den Sport-Internetseiten zwecks Erstellung einer eigene Onlinedatenbank betrifft aber das Vervielfältigungsrecht (§§ 87b Abs. 1 S. 1, 16 UrhG). Die Art und Weise der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch die Vervielfältigung von (kleinsten) Teilen genügt. So stellt das manuelle Abschreiben und die anschließende Speichern der Daten auf der Festplatte oder für die Homepage eine Vervielfältigung dar. § 87b unterfallen jedenfalls solche Nutzungen, die eine Weiterverwendung ermöglichen, da damit eine potentielle Gefährdung der Investition des Herstellers verbunden ist.

 

 

 

Auch die nachfolgende Bearbeitung oder Umgestaltungen der entnommenen Daten stellt eine unerlaubte Vervielfältigung dar.

 

 

 

Denn der Datenbankhersteller hat weiterhin das Recht über das öffentliche Bereithalten der Daten zum individuellen Abruf im Internet zu bestimmen. Dieses Recht bezieht sich auch auf eine umgestaltete Version der Daten. Zwar ist die Bearbeitung bzw. Umgestaltung (§ 23 UrhG) in § 87b UrhG nicht genannt. Im Wege richtlinienkonformer Auslegung ist dem Datenbankhersteller aber auch das Recht, die Verwertung in umgestalteter Form zu bewilligen oder zu untersagen, vorbehalten. Denn nach der Regelung der Datenbankrichtlinie hat der Datenbankhersteller ohne Rücksicht auf die konkrete Darstellung das Recht, über Entnahme und Weiterverwendung zu bestimmen. Damit sind auch Umgestaltungen erfasst. Dies gilt wohl selbst für eine § 24 UrhG entsprechende Verwendung der Daten.

 

 

 


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

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